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§ 1371 BGB

  • Weitergeleitet von „1371 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 10. November 2020 um 20:32
  • 26. November 2023 um 17:47
  • 737 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zugewinnausgleich im Todesfall

    (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

    (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 BGB bis 1383 BGB, 1390 BGB verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

    (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

    (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Güterstand
    • Erbfall
    • Zugewinnausgleich
    • Todesfall
    • gesetzliches Güterrecht
    • Güterrecht
    • § 1371 BGB

(1) Wenn einer der Partner stirbt, wird der Zugewinn ausgeglichen, indem der überlebende Partner ein Viertel der Erbschaft als zusätzliches Erbe bekommt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die beiden in der Ehe tatsächlich einen Zugewinn gemacht haben.

(2) Wenn der überlebende Partner kein Erbe ist und auch kein Vermächtnis bekommt, kann er trotzdem den Zugewinn nach bestimmten rechtlichen Vorschriften einfordern. In diesem Fall wird der Pflichtteil des überlebenden Partners oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten nach dem normalen gesetzlichen Erbteil ohne die Erhöhung berechnet.

(3) Wenn der überlebende Partner die Erbschaft ausschlägt, kann er trotzdem seinen Pflichtteil verlangen, auch wenn er rechtlich gesehen keinen Anspruch darauf hat. Das gilt nicht, wenn er mit seinem Partner einen Vertrag gemacht hat, in dem er auf sein gesetzliches Erbrecht oder seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat.

(4) Falls es Kinder des verstorbenen Partners gibt, die nicht aus dieser Ehe stammen, muss der überlebende Partner dafür sorgen, dass diese Kinder, wenn sie es brauchen, aus dem zusätzlichen Viertel Geld für eine angemessene Ausbildung bekommen.

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