Optionsrecht

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Das Optionsrecht ist das Recht, durch eine einseitige Erklärung einen Vertrag, insbesondere Kauf- oder Mietvertrag, zustande zu bringen. (Larenz/Wolf § 23, RNr. 102) Es unterscheidet sich vom Vorvertrag dadurch, dass es keinen schuldrechtlichen Anspruch auf den Abschluss eines Hauptvertrages, sondern ein Gestaltungsrecht begründet. Das Optionsrecht ergibt sich in der Regel aus einer vertraglich geregelten aufschiebenden Bedingung. Der Vertrag wird durch ausüben des Optionsrechts unbedingt. (BGHZ 47, 387, 391)


    Beispiel: In einem Kaufvertrag über die Lieferung von Flugzeugen ist ein Optionsrecht vereinbart. Danach kann der Käufer weitere 15 Flugzeuge kaufen. Übt der Käufer nun das Optionsrecht aus, wird dadurch ein weiterer Kaufvertrag über die Lieferung von 15 Flugzeugen geschlossen. Der Verkäufer muss dem Vertragsschluss nicht mehr zustimmen. Der Kaufvertrag kommt ohne zutun des Verkäufers zustande.

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