Offenkundigkeitsprinzip

  • Zivilrecht - Vertretung § 164 BGB

    Das Offenkundigkeitsprinzip besagt, dass der Vertragspartner des Vertreters wissen soll, für wen der Vertreter handelt. Die Stellvertretung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist grundsätzlich eine offene Stellvertretung. Gem. § 164 Abs. 1 BGB muss der Vertreter erklären, dass er als Stellvertreter handelt bzw. es ergibt sich aus den konkreten Umständen, dass es sich um eine Stellvertretung handelt. Aus dem Prinzip ergibt sich auch, dass ohne Offenlegen der Stellvertretung keine Fremdwirkung eintritt. Die Folgen des geschlossenen Rechtsgeschäfts treffen vielmehr den Stellvertreter allein.

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