bezeichnet die Rechtsfolge einer wirksamen Stellvertretung. Das abgeschlossene Rechtsgeschäft, z.B. ein Kaufvertrag, entfaltet seine Rechtswirkung gegenüber dem Vertretenen. Tritt die Fremdwirkung nicht ein, so wird ein Vertrag zwischen dem Vertreter und beispielsweise seinem Vertragspartner geschlossen. Statt des Vertretenen muss der Vertreter das Rechtsgeschäft erfüllen.