Gattungskauf

  • Zivilrecht - Schuldrecht - Kaufrecht

    ist ein Kauf, bei dem der Kaufgegenstand nur seiner Gattung nach bestimmt werden kann. Jeder Kauf an der Warenbörse ist ein Gattungkauf. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, muß nur eine Ware mittlerer Art und Güte liefern (§ 243 BGB, § 360 HGB). Bei Lieferung schlechterer Qualität kann der Käufer die Sache zurückweisen oder Mängelansprüche aus § 437 BGB in Anspruch nehmen.

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