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§ 0312a BGB

  • Weitergeleitet von „312a Abs. 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 12. Juli 2020 um 10:28
  • 18. Juni 2026 um 15:18
  • 1.914 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

    (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher vom Unternehmer in Kenntnis zu setzen, wenn der Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte.

    (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

    (3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

    (4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

    1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder.
    2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

    (5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

    (6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

    Fassung ab 19. Jun 2026

    _______________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

    (2) - (6) ...

    ________________________

    Fassung bis einschl 12. Jun 2014

    § 312a BGB Verhältnis zu anderen Vorschriften

    Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 BGB oder § 356 BGB dieses Gesetzes, nach § 126 InvG (des Investmentgesetzes) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Abs. 1 bis 6 KAGB (des Kapitalanlagegesetzbuchs) zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 BGB ausgeschlossen.

    _____________________

    Fassung bis einschl. 21. Jul 2013

    Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 BGB oder § 356 BGB dieses Gesetzes, nach § 126 InvG (des Investmentgesetzes) zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 BGB ausgeschlossen.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Grundsätze
    • Verbrauchervertrag
    • Pflichten
    • Vereinbarung
    • Grenzen
    • Entgelte
    • § 312a BGB
    • Vereinbarungsgrenzen

Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

(1) Ruft ein Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person einen Verbraucher an, um einen Vertrag abzuschließen, muss zu Beginn des Gesprächs erklärt werden, wer anruft, für wen der Anruf erfolgt und welchen geschäftlichen Zweck der Anruf hat. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Verbraucher außerdem darüber informiert werden, wenn das Gespräch aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte.

(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen informieren. Kosten für Fracht, Lieferung, Versand oder sonstige zusätzliche Leistungen kann er nur verlangen, wenn er den Verbraucher zuvor ordnungsgemäß darüber informiert hat. Diese Regelung gilt jedoch nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Fernabsatzverträge oder Verträge über Finanzdienstleistungen.

(3) Zusätzliche Zahlungen, die über den eigentlichen Preis der Hauptleistung hinausgehen, müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei Verträgen im Internet dürfen solche Zusatzkosten nicht automatisch durch vorangekreuzte Kästchen oder andere Voreinstellungen in den Vertrag aufgenommen werden.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein Verbraucher für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels ein zusätzliches Entgelt zahlen muss, ist unwirksam, wenn
– keine übliche und zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit angeboten wird oder
– das verlangte Entgelt höher ist als die tatsächlichen Kosten, die dem Unternehmer durch das Zahlungsmittel entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, nach der ein Verbraucher für Anrufe beim Unternehmer zu Fragen oder Erklärungen über einen bestehenden Vertrag ein zusätzliches Entgelt zahlen muss, ist unwirksam, wenn die Kosten über die normalen Telefonkosten hinausgehen. Ist eine solche Vereinbarung unwirksam, muss der Verbraucher auch gegenüber dem Telefonanbieter keine zusätzlichen Kosten zahlen. Der Telefonanbieter kann die normalen Telefonkosten stattdessen vom Unternehmer verlangen.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 unwirksam oder wird sie nicht Bestandteil des Vertrags, bleibt der restliche Vertrag weiterhin wirksam.

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