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343 C 4220/05 - Parken an Busparkplätzen kann teuer werden

  • juristi.Redaktion
  • 11. Juli 2020 um 21:47
  • 16. Juli 2020 um 19:02
  • 485 mal gelesen
  • An Busparkplätzen zu halten, kann teuer werden

    Bei einem Verkehrsunfall Ende Januar 2004 am Münchener Flughafen Franz-Joseph-Strauß auf den Bus- und Taxiparkplätzen führte ein Busfahrer seinen Bus zu knapp an einem dort geparkten Taxi vorbei, so dass er beim Einschwenken in die Linkskurve das Fahrzeug rammte. Dabei entstand ein Nettosachschaden in Höhe von 834 Euro. Das Taxiunternehmen verlangte von der zuständigen Haftpflichtversicherung des Busses vorprozessual den Schaden zu bezahlen, zusätzlich sollten sie auch 500 Euro an Standzeiten bezahlen, da das Taxi für die zwei Tage Reparatur nicht benutzt werden konnte. Überwiesen wurden jedoch nur 625,50 Euro, da die Haftpflichtversicherung der Auffassung war, dass das Taxi dort nicht hätte stehen dürfen, da es sich um einen reinen Bushalteplatz handelt. Damit müsse das Taxiunternehmen 25 % seines Schadens selbst bezahlen. Ein Ersatz für Standzeiten wurde nicht geleistet. Das Taxiunternehmen klagte dagegen vorm Amtsgericht München. Doch der Richter wies die Klage ab, nachdem ein Zeuge bestätigte, dass das Taxi auf einen Parkplatz stand, der ausschließlich für Busse vorgesehen ist. Zudem ließ der zuständige Richter sich Lichtbilder zeigen, welche die Unfallsituation deutlich machten. Damit wurde das Urteil begründet. Wegen des fehlerhaften Verhaltens des Taxifahrers muss dieser für 25 % des Gesamtschadens mithaften. Die Klage um den Verdienstausfall wurde ebenfalls abgewiesen, mit der Begründung, dass das Taxiunternehmen so viele Taxis betreibt, dass lediglich Vorhaltekosten geltend gemacht werden könnten, doch dafür liegt kein Vortrag seitens der Klägerpartei vor. Das Taxiunternehmen legte beim Landgericht München I Berufung ein, doch auch die zuständige Kammer bestätigte das amtsgerichtliche Urteil. Damit ist das Urteil rechtskräftig. [@]

    Urteil des Amtsgerichts München vom 26.08.2005; Aktenzeichen: 343 C 4220/05

    Urteil des Landgerichts München I vom 12.01.2006; Aktenzeichen: 19 S 18691/05

    • Parkplatz
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