VI ZR 151/03 und VI ZR 300/03 - Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Autovermieter haben nun nicht mehr ohne weiteres das Recht die hohen Preise der Mietwagen auf die Automieter oder deren gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem Autounfall abzuwälzen. Zudem müssen die Vermieter die Kunden darauf aufmerksam machen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die teueren Unfallersatztarife wahrscheinlich nicht komplett erstatten. Sofern die Autovermieter es nicht tun, werden sie ihre Forderungen nicht abwälzen können.
Anders ist es, wenn die Kunden die Tarife und die Differenz akzeptieren und selbst zahlen.
In dieser Verhandlung ging es um einen Autofahrer, der nach einem Unfall, den er nicht selbst verschuldet hatte, für 18 Tage einen Ersatzwagen mietete und dafür am Ende über 2100 Euro zahlen sollte. Die Haftpflichtversicherung empfand diesen Tarif für deutlich überhöht und bewilligte deshalb nur knapp 750 Euro. Laut Bundesgerichtshof muss nun der Autovermieter für die fehlende Differenz aufkommen. [@]