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§ 13 ArbZG

  • Weitergeleitet von „13 Abs. 1 oder 2 ArbZG“
  • juristi.Redaktion
  • 24. November 2019 um 00:05
  • 28. Januar 2022 um 14:45
  • 1.068 mal gelesen
  • Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
    .

    (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe

    1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 ArbZG sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
    2. über die Ausnahmen nach § 10 ArbZG hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9 ArbZG
    • a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
    • b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
      • aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
      • bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
      • cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
    • c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,

    zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

    (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

    (3) Die Aufsichtsbehörde kann

    1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist,
    2. abweichend von § 9 ArbZG bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
    • a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
    • b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
    • c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,

    und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.

    (4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 ArbZG bewilligen, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.

    (5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann

    • Arbeitsrecht
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    • Ermächtigung
    • Sonntag
    • Bundesregierung
    • Arbeitszeitgesetz
    • Feiertag
    • Sonntagsbeschäftigung
    • Feiertagsbeschäftigung
    • Bewilligung
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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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