aberratio ictus

  • Lateinischer Fachausdruck - Strafrecht AT - Irrtum - § 15 StGB

    ist das Fehlgehen der Tat; der Täter trifft statt des vorgesehenen Tatobjektes versehentlich ein anderes. (Täter will ein Tier auf der Jagd erschiessen, trifft aber versehentlich O; es liegt eine versuchte Sachbeschädigung des Tiers in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung des O vor). Hat der Täter den Gegenstand der Tat mit einem anderen verwechselt, liegt keine aberratio ictus, sondern ein error in persona vel objekto vor.

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