Statusdeutsche

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 116 Abs. 1 Alt 2 GG

    Das Staatsvolk umfasst in Deutschland nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern auch Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 als Flüchtlinge oder Vertriebene Aufnahme gefunden haben.


    Damit eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit als Deutscher eingestuft wird, muss sie zum einen Flüchtling oder Vertriebener mit deutscher Volkszugehörigkeit sein. Flüchtling oder Vertriebener ist, wer seinen Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der heutigen Bundesrepublik Deutschland hatte und diesen Wohnsitz aufgrund des Zweiten Weltkrieges durch Vertreibung verloren hat. (Jaras in Jarass/Pieroth, GG § 116 RNr. 4).


    Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner früheren Heimat zum deutschen Volkstum bekannte und dies durch bestimmte Merkmale, wie Sprache, Erziehung oder Kultur bestätigt hat. (BVErwGE 5, 239, 240 f). Die betreffende Person muss Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben. Sie ist dem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und hat die gleichen Grundrechte wie ein Deutscher.

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