anvertraute Sache

  • Strafrecht - besonderer Teil - Diebstahl - § 242 StGB

    Anvertraut ist eine Sache, wenn der Gewahrsam mit der Verpflichtung eingeräumt oder belassen wurde, sie zurückzugeben oder mit ihr in einer bestimmten Weise im Interesse des Eigentümers zu verfahren. (BGHSt 9, 90)

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