Antragsdelikt

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - § 152 Abs. 1 StPO

    entgegen dem Offizialprinzip gibt es einige Straftaten, die nur auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Diese Delikte sind im StGB gesondert aufgeführt: in einem Absatz des Straftatbestandes findet sich der Text, dass das Delikt nur auf Antrag verfolgt wird. § 152 StPO geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich einzuschreiten hat, wenn nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die StPO nimmt hier auf das materielle Strafrecht nach dem Strafgesetzbuch und seine Nebengesetze Bezug.

    • Beispiele sind: Hausfriedensbruch, Haus- und Familiendiebstahl, einfache Körperverletzung, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Verletzung der Schweigepflicht.
    • Voraussetzung für die Strafverfolgung ist bei diesen Delikten der Antrag des Opfers oder zulässiger Dritter. Ohne diesen Antrag kann die Staatsanwaltschaft beispielsweise keine Anklage erheben.
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft