Äquivalenztheorie

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Aufbau des Straftatbestandes - Tatbestand - Kausalität

    die Bedingungstheorie geht davon aus, dass alle Bedingungen, die zur Herbeiführung eines Erfolges beigetragen haben, gleichwertig sind. (BGH 1, 332; 2, 24; 7, 114) Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). (Joecks, StGB-Kommentar, vor § 13 Rnr. 23)

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