Nach dem Exklusivitätsdogma der herrschenden Meinung schließen sich Betrug und Diebstahl gegenseitig aus. Wird bei der Prüfung des Diebstahls festgestellt, dass eine Wegnahme vorliegt, ist damit die Vermögensverfügung implizit abgelehnt. Die Prüfung des Betruges ist nicht notwendig. Eine Vermögensverfügung liegt nur dann vor, wenn der Getäuschte den Gewahrsam bewusst überträgt. (Joecks, Studienkommentar StGB, 3. Auflage, § 263 RNr. 50) weitere Erläuterung: Der oben genannte Begriff umschreibt die Abgrenzung zwischen (Trick-) Diebstahl und Betrug. Der Diebstahl verlangt die Wegnahme einer Sache durch den Täter, der Betrug die Hingabe der Sache durch den Getäuschten an den Täter. Dies wird als Vermögensverfügung bezeichnet. Die Abgrenzung wird dann erforderlich, wenn sich der Täter die Wegnahme durch List erleichtert.