Vermögensverfügung

  • Strafrecht - Betrug § 263 StGB

    ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, daß sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Der Begriff des Vermögens ist umstritten. (Schönke/Schröder/Cramer § 263 RNr. 55)

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