Fahruntüchtigkeit

  • Strafrecht - BT - Trunkenheit im Verkehr - § 316 StGB

    Fahruntüchtigkeit liegt nach dem BGH dann vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass der Täter sein Fahrzeug eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen, nicht mehr sicher zu steuern vermag (BGHSt 13, 83), dass Funktionsstörungen eintreten können, die man durch Willensanspannung nicht mehr ausgleichen kann (BGHSt 21, 160).


    Für Kraftfahrzeuge gilt die absolute Fahruntüchtigkeit ab 0.5 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK), bei Radfahrern zwischen 1,5 und 1,6 Promille und bei Schiffsführern bei 1,7 Promille (OLG Köln NJW 1990, 847). Unterhalb der Grenzen gilt man als relativ fahruntüchtig, wenn neben dem BAK weitere Umstände dafür sprechen.

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