Kausalität

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Grundlagen

    liegt vor, wenn zwischen der Handlung und dem Erfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht und dem Verursacher der konkrete Erfolg als sein Werk zugerechnet werden kann.


    Dabei sind objektiv zurechenbar nur diejenigen Tatfolgen, die auf einem strafrechtlich relevaten, das heißt auf einem "tatbestandsadäquaten" Kausalverlauf beruhen.

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