Strafrecht - allgemeiner Teil - Anstiftung - § 26 StGB
liegt vor, wenn jemand versucht einen anderen zur Anstiftung eines Dritten anzustiften. Aus § 30 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass die Kettenanstiftung ebenso gemäß § 26 StGB strafbar wie die einfache Anstiftung ist.