Pornographie

  • Strafrecht - BT - Verbreitung pornographischer Schriften - § 184 Abs. 3 StGB

    Es ist zwischen harter und einfacher Pornographie zu unterscheiden.


    Der Begriff der harten Pornographie ist in § 184 Abs. 3 StGB definiert:

    sexuelle Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.


    Einfache Pornographie definiert sich als grobe Darstellung von Sexuellem in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert.


    Der Bundesgerichtshof entwickelte zusätzlich als Kriterien die aufdringlich vergröbernden, anreißerischen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung, die ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen bleibt oder gedankliche Inhalte zum bloßen Vorwand für provozierende Sexualität nimmt.


    Pornographie ist in Rundfunk und Telemedien generell verboten. Es gibt nur eine Ausnahme:


    Einfache Pornographie kann in Telemedien dann verbreitet werden, wenn der Zugang wirksam auf so genannte „geschlossene Benutzergruppen“ beschränkt ist. Der Anbieter muss hiermit sicherstellen, dass nur Erwachsene, jedoch keine Kinder und Jugendlichen, Zugriff auf entsprechende Angebote haben. Gemäß Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist dies durch zwei Schritte sicherzustellen: erstens durch eine Identifizierung und Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss; zweitens durch Authentifizierung beim einzelnen Bestellvorgang, um die Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige zu verhindern. Ob sich diese Rechtsmeinung aber hält, werden wohl die Gerichte entscheiden dürfen...

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