Die polizeiliche Beobachtung wird genutzt, um ein Bewegungsblid der überprüften Person zu erstellen. Hierzu werden unauffällig Erkenntnisse im Rahmen polizeilicher Kontrollen gesammelt und ausgewertet. Sie sind grundsätzlich nur gegen einen Beschuldigten zulässig, allein wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung und nur, wenn die Taten auf andere Weise nicht nachweisbar ist. Die polizeiliche Beobachtung darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch den Staatsanwalt angeordnet werden. Die richterliche Zustimmung muss innerhalb von drei Tagen nachgeholt werden, ansonsten tritt die Anweisung des Staatsanwaltes ausser Kraft.