mehrere natürliche Handlungen werden als "dieselbe Tat" im Sinne des § 52 StGB angesehen, wenn tatbestandliche Handlungseinheit, natürliche Handlungseinheit oder fortgesetze Handlungseinheit gegeben sind. Bei der Erfüllung mehrerer Tatbestände kann dann Idealkonkurrenz (= Tateinheit) angenommen werden.
Handlungseinheit ist gegeben, wenn der Täter eine Körperbewegung aufgrund eines Willenentschlusses vorgenommen hat. Gleichgültig ist dann, wieviele Erfolge er dadurch verursacht und wieviele Gesetze er durch sie verletzt. (BGHSt 1, 21 f)