sind ärztliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, die im Interesse des Opfers vorgenommen werden. Die genaue dogmatische Einordnung des ärztlichen Heileingriffs ist umstritten. Nach dem Wortlaut des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt jeder Eingriff den Tatbestand der Körperverletzung. Letztendlich scheidet jedoch die Strafbarkeit aus.
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