§ 0023 BGB

  • (weggefallen)

    (weggefallen)


    Fassung ab 25. Sept 2009


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    Fassung bis 24. Sept 2009


    § 23 BGB Ausländischer Verein


    Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates verliehen werden.

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