Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
PatG
  • Alles
  • PatG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. PatG

§ 082 PatG

  • Weitergeleitet von „82 Abs. 4 Satz 2 PatG“
  • sophme
  • 20. Oktober 2026 um 22:22
  • 20. Oktober 2026 um 22:58
  • 30 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfahren nach Zustellung der Klage

    (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

    (2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

    (3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81 Abs. 5 Satz 3 PatG gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.

    (4) Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt.

    • Patentrecht
    • Zwangslizenz
    • Patentgericht
    • Bundespatentgericht
    • Klagezustellung
    • Klageverfahren
    • Patentnichtigkeit
    • § 82 PatG

Verfahren nach Zustellung der Klage

(1) Das Bundespatentgericht muss dem Beklagten die Klage unverzüglich zustellen. Gleichzeitig fordert es ihn auf, sich innerhalb eines Monats zur Klage zu erklären.

(2) Äußert sich der Beklagte nicht innerhalb der einmonatigen Frist, kann das Bundespatentgericht unmittelbar über die Klage entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei kann das Gericht alle vom Kläger behaupteten Tatsachen als bewiesen ansehen.

(3) Widerspricht der Beklagte der Klage innerhalb der vorgesehenen Frist, muss das Bundespatentgericht den Kläger über den Widerspruch informieren. Der Beklagte kann seinen Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. Auf Antrag des Beklagten kann der Vorsitzende diese Frist um bis zu einen weiteren Monat verlängern. Dafür muss der Beklagte erhebliche Gründe vorbringen und diese glaubhaft machen. § 81 Abs. 5 Satz 3 PatG gilt entsprechend, soweit sich die dort genannten Informationen nicht bereits aus der Klageschrift ergeben.

(4) Der Vorsitzende legt möglichst früh einen Termin für die mündliche Verhandlung fest. Sind beide Parteien einverstanden, kann das Bundespatentgericht auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Die Regelung aus Absatz 2 bleibt davon unberührt. Das Gericht kann also auch ohne Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sich der Beklagte nicht rechtzeitig zur Klage erklärt hat.

________________________

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen erhebt Nichtigkeitsklage gegen ein Patent. Der Patentinhaber muss innerhalb eines Monats auf die Klage reagieren. Widerspricht er rechtzeitig, kann er seinen Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. Reagiert er nicht, darf das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden und die Behauptungen des Klägers als bewiesen ansehen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 081 PatG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 083 PatG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S