(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 PatG und des § 50 Abs. 1 und 2 PatG steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
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(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 PatG und des § 50 Abs. 1 und 2 PatG steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Beschwerdeberechtigung
(1) Zur Einlegung einer Beschwerde sind die Beteiligten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berechtigt.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 PatG sowie des § 50 Abs. 1 und 2 PatG kann auch die zuständige oberste Bundesbehörde Beschwerde einlegen.
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Praxis-Beispiel: Ein Erfinder meldet beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Erfindung zum Patent an. Die Prüfungsstelle weist seine Anmeldung zurück. Da der Erfinder am Verfahren beteiligt war, ist er berechtigt, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Geht es dagegen um eine Entscheidung zur Akteneinsicht nach § 31 Abs. 5 PatG oder zur Geheimhaltung einer Erfindung nach § 50 Abs. 1 und 2 PatG, steht dieses Beschwerderecht auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
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