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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2026

Steuerrecht X K 2/25 - Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens

  • juristi.Red
  • 28. September 2026 um 12:33
  • 65 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur-/Examensrelevanz
  • Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.02.2026 – X K 2/25 entschieden.

    Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Finanzgericht (FG) setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

    Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt (FA) im November 2024 förmlich beendet.

    Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe das FG die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BFH, der Streit verkündet, damit sich die Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Zum anderen hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.

    Der BFH hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die Entschädigungsklage abgewiesen.

    Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen seien, sei noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht beteiligt gewesen.

    Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei auch nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Die weitere Verfahrensführung des FG ab März 2024 hat der BFH entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. Das FG habe zunächst erwarten können, dass das FA den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde. Die weitere Verfahrensförderung sei jedenfalls als vertretbar anzusehen.

    BFH-Urteil vom 25.02.2026 - X K 2/25 - BFH PM 33/2026

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    • Steuerrecht
    • BFH
    • Verfahrensdauer
    • Entschädigung
    • überlange Verfahrensdauer
    • Ruhen des Verfahrens

BFH: Kein Entschädigungsanspruch bei einvernehmlichem Warten auf ein Musterverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:

Wer einem Ruhen seines finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung eines Musterverfahrens zustimmt, kann die dadurch entstandene Wartezeit grundsätzlich nicht später als unangemessene Verfahrensverzögerung geltend machen.

Auch Verzögerungen des fremden Musterverfahrens können dem eigenen Finanzgericht grundsätzlich nicht zugerechnet werden.


Hintergrund des Falls

Die Kläger hatten gegen einen Einkommensteuerbescheid geklagt.

Streitpunkt war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags.

Im Jahr 2020 wurde das Verfahren vor dem Finanzgericht mit Zustimmung der Beteiligten ausgesetzt bzw. zum Ruhen gebracht.

Grund:

Beim BFH war bereits ein Musterverfahren zu einer vergleichbaren Rechtsfrage anhängig.

Das Finanzgericht wollte dessen Ausgang abwarten.

Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, half das Finanzamt dem Begehren der Kläger ab.

Im November 2024 wurde das finanzgerichtliche Verfahren schließlich beendet.


Argumente der Kläger

Anschließend verlangten die Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Sie argumentierten insbesondere:

  • Das Musterverfahren beim BFH habe mehrere Jahre gedauert.
  • Diese Verzögerung müsse bei der Dauer ihres eigenen Verfahrens berücksichtigt werden.
  • Das Finanzgericht müsse sich die Verzögerung des BFH-Musterverfahrens zurechnen lassen.
  • Außerdem habe das Finanzgericht nach Veröffentlichung des BFH-Urteils im März 2024 das eigene Verfahren schneller beenden müssen.

Vorsorglich wollten die Kläger außerdem der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkünden, um gegebenenfalls den Bund für die Verzögerung des BFH-Musterverfahrens in Anspruch nehmen zu können.


Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH wies die Entschädigungsklage ab.

1️⃣ Kein Anspruch wegen der Dauer des Musterverfahrens

Nach § 198 GVG kann grundsätzlich nur derjenige eine Entschädigung verlangen, der selbst Beteiligter des unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens war.

Die Kläger waren jedoch:

nicht Beteiligte des BFH-Musterverfahrens.

Sie können deshalb wegen dessen Dauer keine eigene Entschädigung verlangen.


2️⃣ Haftung nur für das eigene Gerichtsverfahren

Die Haftung nach § 198 GVG knüpft an das Gericht an, bei dem das konkrete Verfahren geführt wurde.

Das Verfahren der Kläger wurde vollständig vor dem Finanzgericht geführt und gelangte selbst nie zum BFH.

Daher konnte der Bund nicht wegen einer möglichen Verzögerung des BFH-Musterverfahrens für das Verfahren der Kläger haften.


3️⃣ Einvernehmliche Verfahrensruhe ist grundsätzlich keine Verzögerung

Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung:

Zeiten, in denen ein Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten wegen eines Musterverfahrens ruht, stellen grundsätzlich keine unangemessene Verfahrensverzögerung dar.

Denn die Beteiligten haben dem Abwarten gerade zugestimmt.


4️⃣ Beteiligte müssen selbst auf Fortsetzung hinwirken

Dauert das Musterverfahren aus Sicht eines Beteiligten zu lange, kann er nicht einfach weiter abwarten und anschließend Entschädigung verlangen.

Vielmehr muss er darauf hinwirken, dass:

die Verfahrensruhe beendet und das eigene Verfahren fortgesetzt wird.

Die Beteiligten können somit nicht einerseits dem Ruhen zustimmen und andererseits dieselbe Wartezeit später als entschädigungspflichtige Verzögerung behandeln.


5️⃣ Auch nach dem Musterurteil keine unangemessene Verzögerung

Der BFH beanstandete auch die Zeit zwischen der Veröffentlichung des Musterurteils im März 2024 und der Beendigung des Verfahrens im November 2024 nicht.

Das Finanzgericht durfte zunächst abwarten, ob das Finanzamt aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung den angegriffenen Steuerbescheid selbst korrigiert.

Die weitere Verfahrensführung war daher vertretbar.


6️⃣ Streitverkündung im Finanzgerichtsverfahren unzulässig

Auch die vorsorgliche Streitverkündung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland scheiterte.

Der BFH stellte klar:

Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung nicht statthaft.

Der entsprechende Schriftsatz wurde deshalb nicht zugestellt.


Ergebnis

Die Kläger erhielten keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Insbesondere konnte ihnen:

  • die Dauer des fremden BFH-Musterverfahrens nicht zugerechnet werden,
  • die einvernehmlich vereinbarte Verfahrensruhe nicht als unangemessene Verzögerung zugutekommen,
  • und auch für die weitere Bearbeitungszeit nach Veröffentlichung des Musterurteils keine Entschädigung zugesprochen werden.

Kernaussage des Urteils

👉 Wer dem Ruhen seines Verfahrens wegen eines Musterverfahrens zustimmt, kann die dadurch entstehende Wartezeit grundsätzlich nicht als unangemessene Verfahrensdauer geltend machen.

👉 Verzögert sich das Musterverfahren aus Sicht des Beteiligten zu stark, muss er auf die Fortsetzung seines eigenen Verfahrens hinwirken.

👉 Entschädigung nach § 198 GVG kann grundsätzlich nur verlangen, wer selbst Beteiligter des verzögerten Verfahrens war.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist insbesondere für Steuerpflichtige wichtig, deren Verfahren wegen eines beim BFH anhängigen Musterverfahrens ruht.

Das Abwarten kann sinnvoll sein, weil dadurch eine höchstrichterliche Klärung genutzt werden kann.

Allerdings hat die Zustimmung Konsequenzen:

Wer freiwillig auf das Musterverfahren wartet, kann diese Wartezeit grundsätzlich nicht später zur Begründung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer heranziehen.

Wird die Wartezeit zu lang, muss der Beteiligte aktiv werden und auf eine Fortsetzung seines eigenen Verfahrens hinwirken.

👉 Das Urteil ist vor allem im Finanzprozessrecht relevant.

Wichtige Themen sind:

  • § 198 GVG – Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
  • Ruhen bzw. Aussetzung eines Verfahrens
  • Musterverfahren
  • Beteiligtenstellung
  • Rechtsträgerhaftung
  • Streitverkündung

Besonders klausurtypisch

Ein Steuerpflichtiger stimmt zu, dass seine Klage bis zur Entscheidung eines BFH-Musterverfahrens ruht.

Das Musterverfahren dauert mehrere Jahre.

Anschließend verlangt er Entschädigung wegen überlanger Dauer seines eigenen Verfahrens.

Dann ist zu erkennen:

Die einvernehmlich akzeptierte Wartezeit ist grundsätzlich keine unangemessene Verzögerung im Sinne des § 198 GVG.

Wichtige Unterscheidung

Es sind zwei Verfahren auseinanderzuhalten:

Eigenes FG-Verfahren:
Hier waren die Kläger Beteiligte.

BFH-Musterverfahren:
Hier waren sie gerade keine Beteiligten.

Eine mögliche Verzögerung des Musterverfahrens begründet deshalb keinen eigenen Entschädigungsanspruch der Kläger.

Merksatz

Wer freiwillig auf ein Musterverfahren wartet, kann die Wartezeit grundsätzlich nicht später als überlange Verfahrensdauer geltend machen – wird das Warten zu lang, muss er auf die Fortsetzung seines eigenen Verfahrens hinwirken.

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