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Sozialrecht C-747/22 - Zugang zu Sozialhilfeleistungen und zur Beschäftigung

  • sophme
  • 12. August 2026 um 21:51
  • 12. August 2026 um 21:59
  • 122 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes stellt eine mittelbare Diskriminierung von international Schutzberechtigten dar.

    Einem Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus in Italien wurde das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ (Sozialleistungen, die durch berufliche Eingliederungsmaßnahmen ergänzt werden, im Folgenden: Bürgergeld) entzogen, nachdem eine Überprüfung durch die Verwaltung ergeben hatte, dass er die im italienischen Recht vorgesehene Voraussetzung, mindestens zehn Jahre in Italien gewohnt zu haben, nicht erfüllte. Er erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Gericht, das sich an den Gerichtshof gewandt hat, um zu klären, ob diese Voraussetzung eine mittelbare Diskriminierung von Ausländern darstellt. Der Gerichtshof entscheidet, dass die Bewilligung des Bürgergelds sowohl in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung als auch hinsichtlich des Anspruchs auf ein Mindesteinkommen unter den Grundsatz der Gleichstellung international Schutzberechtigter mit nationalen Staatsangehörigen fällt. Auch wenn diese Voraussetzung in gleicher Weise für sämtliche Einwohner gilt, benachteiligt sie in erster Linie Ausländer. Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Gewährung des Bürgergelds nach dem Vortrag der italienischen Regierung einen erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand mit sich bringt. Die Ungleichbehandlung stellt damit eine nach Unionsrecht verbotene mittelbare Diskriminierung dar.

    Ein subsidiär Schutzberechtigter, der seit 2011 rechtmäßig in Italien wohnte, erhielt das „Bürgergeld“, eine Sozialleistung, die durch berufliche und soziale Eingliederungsmaßnahmen ergänzt wird. Die Gewährung dieser Leistung war an die Voraussetzung geknüpft, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen in Italien gewohnt zu haben.

    Nach einer Überprüfung stellte das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS) fest, dass diese Voraussetzung nicht vorlag. Es stellte daher die Zahlung der Leistung an den Begünstigten ein und verlangte die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge.

    Der Betroffene ging vor einem italienischen Gericht gegen diese Entscheidung vor und machte geltend, die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie von italienischen Staatsangehörigen leichter zu erfüllen sei. Das INPS berief sich darauf, dass diese Leistung nicht der Befriedigung der Grundbedürfnisse dienen solle, sondern unter die Beschäftigungs- und Integrationspolitik falle, was das Erfordernis einer tatsächlichen Verbindung zum italienischen Hoheitsgebiet rechtfertige.

    Da das nationale Gericht diese Voraussetzung für möglicherweise diskriminierend und unverhältnismäßig hält, hat es sich an den Gerichtshof gewandt, um ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen.

    Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass das „Bürgergeld“ gleichermaßen eine Maßnahme des Zugangs zur Beschäftigung, die dem Grundsatz der Gleichstellung zwischen international Schutzberechtigten und eigenen Staatsangehörigen unterliegt1 , wie auch eine Kernleistung in Form eines Mindesteinkommens darstellt, die ebenfalls von diesem Grundsatz erfasst wird2 .

    Zweitens betrifft die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes, auch wenn sie in gleicher Weise für Bürger des Mitgliedstaats und für international Schutzberechtigte gilt, hauptsächlich Ausländer und stellt eine mittelbare Diskriminierung der Letzteren dar, die grundsätzlich verboten ist.

    Drittens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht objektiv durch den Umstand gerechtfertigt ist, dass die Gewährung des „Bürgergelds“ nach dem Vortrag der italienischen Regierung einen erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand mit sich bringt, was es rechtfertige, die Gewährung auf Personen zu beschränken, die gut in die nationale Gemeinschaft integriert seien.

    Der Gerichtshof verweist hierzu darauf, dass die Gewährung von Sozialleistungen an eine Person für die betroffene Einrichtung die gleichen Kosten verursacht, unabhängig davon, ob es sich um einen international Schutzberechtigten oder einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats handelt.

    Überdies verleiht das Unionsrecht, was Maßnahmen des Zugangs zur Beschäftigung und Kernleistungen wie das „Bürgergeld“ betrifft, international Schutzberechtigten einen Anspruch auf Gleichbehandlung, ohne den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Voraussetzungen oder Beschränkungen über die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen hinaus einzuführen. Die Dauer der Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist vom Unionsrecht aber nicht als Kriterium für die Gewährung der betreffenden Leistungen an die Begünstigten vorgesehen.

    Die Gewährung der Leistung von der Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes im betreffenden Mitgliedstaat abhängig zu machen, verstößt darüber hinaus gegen das Ziel des Unionsrechts, international Schutzberechtigten – deren Status naturgemäß nicht dauerhaft ist und aberkannt werden kann, was gegebenenfalls die Rückkehr der betreffenden Person in ihr Herkunftsland nach sich zieht –, ein Mindestniveau an Leistungen zu bieten.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-747/22 | INPS (Sozialhilfe und Zugang zur Beschäftigung – Mittelbare Diskriminierung) | 07. Mai 2026 | EuGH PM 68/2026

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    ___________________________

    1 Dies ergibt sich aus Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
    2 Wie in Art. 29 der Richtlinie 2011/95 angegeben.

    • Zugang
    • Sozialrecht
    • EuGH
    • Diskriminierung
    • Beschäftigung
    • Sozialhilfe
    • Ausländer
    • subsidiäre
    • Schutzberechtigte
    • Bürgergeld
    • Sozialhilfeleistungen

Kernaussage

Ein Mitgliedstaat darf international Schutzberechtigte beim Zugang zu bestimmten Sozialleistungen nicht durch langjährige Wohnsitzerfordernisse benachteiligen.

Die italienische Voraussetzung, mindestens zehn Jahre in Italien gewohnt zu haben, stellt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung international Schutzberechtigter dar.

Sachverhalt

Ein subsidiär Schutzberechtigter lebte seit 2011 rechtmäßig in Italien und bezog das italienische „Bürgergeld“. Dieses kombiniert ein Mindesteinkommen mit Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung.

Voraussetzung für die Leistung waren mindestens zehn Jahre Wohnsitz in Italien, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen.

Das italienische Sozialversicherungsinstitut INPS stellte fest, dass der Betroffene diese Voraussetzung nicht erfüllte, stellte die Zahlungen ein und verlangte bereits gezahlte Beträge zurück.

Der Betroffene machte geltend, das Wohnsitzerfordernis benachteilige Ausländer, weil italienische Staatsangehörige dieses wesentlich leichter erfüllen könnten.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH sieht darin eine mittelbare Diskriminierung.

Das Bürgergeld fällt in zweifacher Hinsicht unter den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz:

  • als Maßnahme des Zugangs zur Beschäftigung und
  • als Kernleistung in Form eines Mindesteinkommens.

International Schutzberechtigte müssen insoweit grundsätzlich wie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats behandelt werden.

Warum liegt eine mittelbare Diskriminierung vor?

Das Zehnjahreserfordernis knüpft nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit an. Formal gilt es für Italiener und Ausländer gleichermaßen.

Tatsächlich können italienische Staatsangehörige die Voraussetzung aber wesentlich leichter erfüllen. Sie trifft daher hauptsächlich Ausländer und insbesondere international Schutzberechtigte.

Damit liegt eine mittelbare Diskriminierung vor.

Keine Rechtfertigung

Italien argumentierte unter anderem mit dem erheblichen finanziellen und administrativen Aufwand der Sozialleistung sowie mit dem Erfordernis einer hinreichenden Integration in die italienische Gesellschaft.

Das überzeugt den EuGH nicht.

Die Kosten der Leistung sind für den Staat grundsätzlich dieselben, unabhängig davon, ob sie einem italienischen Staatsangehörigen oder einem international Schutzberechtigten gewährt wird.

Vor allem sieht das Unionsrecht für die betreffenden Leistungen bereits einen Gleichbehandlungsanspruch vor. Die Mitgliedstaaten dürfen diesen nicht durch zusätzliche Voraussetzungen einschränken, die der Unionsgesetzgeber nicht vorgesehen hat.

Ein zehnjähriger Wohnsitz ist kein unionsrechtlich vorgesehenes Kriterium.

1. Mittelbare Diskriminierung

Der Fall eignet sich besonders zur Abgrenzung:

Unmittelbare Diskriminierung: Eine Regelung knüpft ausdrücklich an ein geschütztes Merkmal an.

Mittelbare Diskriminierung: Eine scheinbar neutrale Regelung benachteiligt tatsächlich überwiegend eine bestimmte Personengruppe.

Das Zehnjahreserfordernis ist hierfür ein klassisches Beispiel.

2. Gleichbehandlung international Schutzberechtigter

International Schutzberechtigte haben in unionsrechtlich geregelten Bereichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats.

Das gilt hier sowohl für Kernleistungen der Sozialhilfe als auch für den Zugang zu Beschäftigungsmaßnahmen.

3. Wohnsitzerfordernisse

Langjährige Wohnsitzvoraussetzungen sind besonders kritisch, wenn sie von Ausländern typischerweise schwerer erfüllt werden können.

Eine solche Voraussetzung bedarf einer tragfähigen Rechtfertigung und muss mit den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsvorgaben vereinbar sein.

4. Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierung

In einer Klausur ist nach Feststellung der mittelbaren Benachteiligung die Rechtfertigung zu prüfen.

Der bloße Hinweis auf:

  • Haushaltsbelastungen,
  • Verwaltungsaufwand oder
  • eine gewünschte besonders starke Integration

genügt hier nicht.

5. Anwendungsvorrang des Unionsrechts

Kann das nationale Wohnsitzerfordernis nicht unionsrechtskonform angewandt werden, muss das nationale Gericht den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch gewährleisten.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz: Eine formal für alle geltende langjährige Wohnsitzvoraussetzung kann eine mittelbare Diskriminierung darstellen, wenn sie international Schutzberechtigte tatsächlich wesentlich stärker trifft. Besteht unionsrechtlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei Sozial- und Beschäftigungsleistungen, darf ein Mitgliedstaat diesen grundsätzlich nicht durch zusätzliche, unionsrechtlich nicht vorgesehene Wohnsitzerfordernisse beschränken.

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