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§ 393 FamFG

  • Weitergeleitet von „393 Abs. 3 bis 5 FamFG“
  • sophme
  • 23. Juli 2026 um 22:46
  • 30. Juli 2026 um 15:16
  • 148 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Löschung einer Firma

    (1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 HGB (des Handelsgesetzbuchs) von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.

    (2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 HGB (des Handelsgesetzbuchs).

    (3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

    (4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.

    (5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.

    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll.

    • Löschung
    • Register
    • Firma
    • Löschungsverfahren
    • Familienverfahrensgesetz
    • Registersachen
    • § 393 FamFG

Löschung einer Firma

(1) Ist eine Firma erloschen, wird dies in das Handelsregister eingetragen.

Die Löschung kann

  • von Amts wegen oder
  • auf Antrag einer zuständigen berufsständischen Organisation

eingeleitet werden.

Bevor die Firma gelöscht wird, muss das Registergericht den eingetragenen Firmeninhaber oder dessen Rechtsnachfolger informieren und ihm eine angemessene Frist geben, um Widerspruch gegen die Löschung einzulegen.

(2) Sind der Firmeninhaber oder sein Rechtsnachfolger nicht bekannt oder kann ihr Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, erfolgt die Benachrichtigung durch eine öffentliche Bekanntmachung im elektronischen Registerportal.

Dort wird auch die Frist für einen möglichen Widerspruch bekannt gegeben.

(3) Lehnt das Registergericht den Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens ab oder wird gegen die beabsichtigte Löschung Widerspruch eingelegt, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

(4) Wird der Widerspruch zurückgewiesen, muss der Widersprechende grundsätzlich die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen. Hiervon kann das Gericht nur absehen, wenn dies im Einzelfall unbillig wäre.

(5) Die Löschung darf erst vorgenommen werden,

  • wenn kein Widerspruch eingelegt wurde oder
  • wenn ein eingelegter Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

(6) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Name einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) gelöscht werden soll.

__________________________

Praxis-Beispiel: Eine im Handelsregister eingetragene Firma besteht seit Jahren nicht mehr. Die Industrie- und Handelskammer beantragt die Löschung der Firma. Das Registergericht informiert den eingetragenen Inhaber und setzt ihm eine Frist für einen Widerspruch. Da kein Widerspruch eingeht, wird die Firma anschließend aus dem Handelsregister gelöscht.

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