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§ 372 FamFG

  • sophme
  • 10. Juli 2026 um 18:36
  • 65 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Rechtsmittel

    (1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3 FamFG bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ZPO bis 572 ZPO (der Zivilprozessordnung) anfechtbar.

    (2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.

    • Nachlass
    • Rechtsmittel
    • Familienverfahrensgesetz
    • Teilungssachen
    • § 372 FamFG

Rechtsmittel

(1) Gegen einen Beschluss, mit dem der Notar eine Frist festsetzt oder über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet, kann die betroffene Person sofortige Beschwerde einlegen.

(2) Gegen den gerichtlichen Beschluss, mit dem eine Vereinbarung oder Nachlassauseinandersetzung bestätigt wird, ist eine Beschwerde nur eingeschränkt möglich.

Sie kann ausschließlich darauf gestützt werden, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ob die getroffene Vereinbarung oder Auseinandersetzung inhaltlich richtig oder sinnvoll ist, wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht überprüft.

__________________________

Praxis-Beispiel: Ein Miterbe rügt, dass er vor der Bestätigung der Nachlassauseinandersetzung nicht ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin informiert wurde. Er kann gegen den Bestätigungsbeschluss Beschwerde einlegen und geltend machen, dass das Verfahren fehlerhaft war. Dagegen kann er die Beschwerde nicht allein darauf stützen, dass ihm die vereinbarte Aufteilung des Nachlasses nicht gefällt.

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juristi.kon

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