(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3 FamFG bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ZPO bis 572 ZPO (der Zivilprozessordnung) anfechtbar.
(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.