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§ 371 FamFG

  • sophme
  • 10. Juli 2026 um 18:30
  • 56 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung

    (1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 FamFG sowie Auseinandersetzungen nach § 368 FamFG werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.

    (2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 FamFG sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. Die §§ 795 ZPO und 797 ZPO (der Zivilprozessordnung) sind anzuwenden.

    • Nachlass
    • Vollstreckung
    • Wirkung
    • Vereinbarung
    • Auseinandersetzung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Teilungssachen
    • § 371 FamFG

Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung

(1) Eine vom Notar beurkundete und vom Gericht bestätigte Vereinbarung oder Nachlassauseinandersetzung wird mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam.

Ab diesem Zeitpunkt ist sie für alle Beteiligten genauso verbindlich wie ein von ihnen geschlossener Vertrag.

(2) Sobald die Vereinbarung oder Auseinandersetzung wirksam ist, kann sie bei Bedarf auch zwangsweise durchgesetzt werden.

Erfüllt ein Beteiligter seine Verpflichtungen nicht freiwillig, kann aus der Vereinbarung oder Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

_________________________

Praxis-Beispiel: Drei Geschwister einigen sich im Vermittlungsverfahren darauf, dass eine Schwester das Elternhaus erhält und ihre Brüder jeweils eine Ausgleichszahlung bekommen. Nach der gerichtlichen Bestätigung wird die Vereinbarung rechtskräftig und ist für alle verbindlich. Zahlt die Schwester die vereinbarten Beträge nicht, können die Brüder die Zwangsvollstreckung aus der bestätigten Vereinbarung betreiben.

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