(1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.
(2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 GBO und 37 GBO (der Grundbuchordnung) sowie den §§ 42 SchRegO und 74 SchRegO (der Schiffsregisterordnung) gelten § 345 Abs. 1 FamFG sowie die §§ 352 FamFG, 352a FamFG, 352c FamFG bis 353 FamFG und 357 FamFG entsprechend.