Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
FamFG
  • Alles
  • FamFG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. FamFG

§ 373 FamFG

  • sophme
  • 10. Juli 2026 um 18:42
  • 54 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

    (1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.

    (2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 GBO und 37 GBO (der Grundbuchordnung) sowie den §§ 42 SchRegO und 74 SchRegO (der Schiffsregisterordnung) gelten § 345 Abs. 1 FamFG sowie die §§ 352 FamFG, 352a FamFG, 352c FamFG bis 353 FamFG und 357 FamFG entsprechend.

    • Nachlass
    • Gütergemeinschaft
    • Auseinandersetzung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Teilungssachen
    • § 373 FamFG

Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

(1) Die Vorschriften über die Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung gelten entsprechend auch für die Aufteilung des Gesamtguts, wenn eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde.

Das bedeutet, dass auch in diesen Fällen ein Notar die Beteiligten bei der Einigung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens unterstützen kann.

(2) Für Verfahren über Zeugnisse, die die Auseinandersetzung des Gesamtguts nachweisen (z. B. für Eintragungen im Grundbuch oder Schiffsregister), gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie für Erbscheine und vergleichbare Nachlasszeugnisse.

Insbesondere finden die Vorschriften über den Antrag, die erforderlichen Nachweise, die Entscheidung des Gerichts sowie die Einziehung oder Kraftloserklärung dieser Zeugnisse entsprechende Anwendung.

_____________________________

Praxis-Beispiel: Nach dem Tod eines Ehegatten endet eine Gütergemeinschaft. Die Erben und der überlebende Ehegatte müssen das gemeinschaftliche Vermögen aufteilen. Da sie sich nicht einigen können, wird ein Notar mit der Vermittlung der Auseinandersetzung beauftragt. Für den späteren Nachweis der Vermögensaufteilung gegenüber dem Grundbuchamt wird ein entsprechendes gerichtliches Zeugnis nach den hierfür geltenden Vorschriften erteilt.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 372 FamFG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 374 FamFG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News 10.08. - 16.08.2026

  • Bundesregierung beschließt EEG-Novelle und neues Netzanschlusspaket: Die Bundesregierung hat eine umfassende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf den Weg gebracht. Die EEG-Novelle 2027 und ein neues Netzanschlusspaket sollen den Ausbau erneuerbarer Energien stärker an Kosten, Versorgungssicherheit und vorhandenen Netzkapazitäten ausrichten. Mehr erfahren ...
  • Neue gesetzliche Regelungen im August 2026: Im August treten zahlreiche rechtliche Änderungen in Kraft. Unter anderem startet der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Erstklässler. Außerdem greifen neue Vorgaben für KI-generierte Inhalte – ein Thema mit unmittelbarer Bedeutung für Unternehmen, Verwaltung und digitale Angebote. Mehr erfahren ...
  • Gebäudemodernisierungsgesetz bringt neue Regeln für Heizungen: Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ändert die Bundesregierung die Vorgaben für die Wärmeversorgung von Gebäuden. Die bisherige einheitliche Vorgabe von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie für Neu- und Bestandsbauten entfällt; die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli. Mehr erfahren ...
  • Mecklenburg-Vorpommern passt Besoldung und Beamtenversorgung an: Mecklenburg-Vorpommern hat die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2026 bis 2028 gesetzlich geregelt. Das Gesetz betrifft Landesbeamtinnen und -beamte sowie Versorgungsempfänger und enthält darüber hinaus Änderungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Mehr erfahren ...
  • Neue Rechtsvorschriften für Schulen in Mecklenburg-Vorpommern: Zum neuen Schuljahr gelten in Mecklenburg-Vorpommern verschiedene neue und geänderte Vorschriften. Dazu gehören unter anderem Neuregelungen zur Leistungsbewertung, Versetzung und Kurseinstufung sowie Änderungen der Privatschulverordnung und der Stundentafelverordnung. Mehr erfahren ...
  • Mecklenburg-Vorpommern setzt neuen Rahmen für die digitale Verwaltung: Die Landesregierung hat zwei neue Strategien für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung beschlossen. Sie sollen den strategischen Rahmen für die weitere Verwaltungsdigitalisierung in Mecklenburg-Vorpommern bilden und die digitale Transformation von Behörden und staatlichen Dienstleistungen vorantreiben. Mehr erfahren ... 


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

August 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 27

    2. 28

    3. 29

    4. 30

    5. 31

    6. 1

    7. 2

    1. 3

    2. 4

    3. 5

    4. 6

    5. 7

    6. 8

    7. 9

    1. 10

    2. 11

    3. 12

    4. 13

    5. 14

    6. 15

    7. 16

    1. 17

    2. 18

    3. 19

    4. 20

    5. 21

    6. 22

    7. 23

    1. 24

    2. 25

    3. 26

    4. 27

    5. 28

    6. 29

    7. 30

    1. 31

    2. 1

    3. 2

    4. 3

    5. 4

    6. 5

    7. 6

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S