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  6. Jahrgang 2026

Verwaltungsrecht 10 A 2.25 - Kein weitergehender Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes

  • sophme
  • 29. Juni 2026 um 10:47
  • 84 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einer Journalistin und Historikerin zu Recht den (vollständigen und ungeschwärzten) Zugang zu bestimmten Unterlagen u. a. zu Adolf Eichmann verwehrt. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Klägerin begehrt Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) vor allem zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme von Adolf Eichmann in Argentinien und zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien, jeweils im Jahr 1960. Der BND hat der Klägerin nur in eingeschränktem Umfang Einsicht in die hierzu aufgefundenen Unterlagen gewährt.

    Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der konkret bezeichneten Unterlagen unter Berufung auf Geheimhaltungsgründe eine sog. Sperrerklärung abgegeben. In der Folge ist das Verfahren - wie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen - an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 VwGO abgegeben worden. Im Rahmen des dort durchgeführten sog. In-camera-Verfahrens nehmen ausschließlich die Richter des Fachsenats Einsicht in die gesperrten Unterlagen, um das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu überprüfen.

    Der Fachsenat hat die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bestätigt (BVerwG 20 F 11.23). Die begehrten Unterlagen enthielten Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, sowie personenbezogene Daten, die weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien. Zum Teil handele es sich um mit ausländischen Nachrichtendiensten unter Vertraulichkeitszusage ausgetauschte Informationen, die nach der sog. Third-Party-Rule ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden dürften.

    Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats war die Klage abzuweisen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des (uneingeschränkten) Zugangs zu Unterlagen stimmt mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat - wie hier - in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt auch die Klage auf uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen erfolglos. Soweit die Klägerin über konkret bezeichnete Aktenbestände hinaus die Einsicht in weitere, vom BND erst noch zu ermittelnde Unterlagen begehrt, hat dieser den Antrag zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes abgelehnt.

    BVerwG 10 A 2.25 - Urteil vom 04. Juni 2026 - BVerwG PM 40/2026

    • Zugang
    • BVerwG
    • BND
    • Unterlagen
    • Adolf Eichmann
    • § 99 VwGO

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einer Journalistin keinen Anspruch auf vollständigen und ungeschwärzten Zugang zu bestimmten Archivunterlagen, insbesondere zu Adolf Eichmann, dem Pariser Abrüstungsgipfel und US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien aus dem Jahr 1960, gewähren muss.

Der BND hatte zwar teilweise Akteneinsicht gewährt, den Zugang zu weiteren oder ungeschwärzten Unterlagen jedoch aus Geheimhaltungsgründen verweigert.

Im gerichtlichen Verfahren gab das Bundeskanzleramt als Aufsichtsbehörde des BND eine sogenannte Sperrerklärung nach § 99 VwGO ab. Diese verhinderte die Vorlage der vollständigen Unterlagen an das Gericht.

Daraufhin prüfte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts im sog. In-camera-Verfahren die Unterlagen, ohne dass die Klägerin oder der entscheidende Senat Einsicht erhielten.

Der Fachsenat bestätigte die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung. Die Unterlagen enthielten weiterhin geheimhaltungsbedürftige Informationen über nachrichtendienstliche Arbeitsweisen, personenbezogene Daten sowie Informationen ausländischer Nachrichtendienste, die nach der sogenannten Third-Party-Rule ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht weitergegeben werden dürfen.

Auf dieser Grundlage wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab. Zudem durfte der BND den Antrag auf Einsicht in erst noch zu ermittelnde Unterlagen wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ablehnen.

Die Entscheidung ist besonders relevant im Verwaltungsprozessrecht, Informationsfreiheits- und Archivrecht sowie Sicherheitsrecht:

§ 99 VwGO – Sperrerklärung

Examensklassiker:
Verweigerung der Aktenvorlage aus Geheimhaltungsgründen

In-camera-Verfahren

Besonders klausurrelevant:
Nur der Fachsenat erhält Einsicht in die geheim gehaltenen Unterlagen und überprüft die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung.

Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO

Wichtig:
Getrenntes Zwischenverfahren zur Kontrolle staatlicher Geheimhaltungsinteressen.

Geheimhaltungsgründe

Prüfungsrelevant:
Schutz nachrichtendienstlicher Arbeitsweisen, personenbezogener Daten und internationaler Geheimhaltungszusagen.

Third-Party-Rule

Sehr examensrelevant:
Von ausländischen Nachrichtendiensten erhaltene Informationen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Informationsgebers weitergegeben werden.

Bundesarchivgesetz

Dogmatisch zentral:
Die archivrechtlichen Zugangsansprüche finden ihre Grenze in gesetzlichen Geheimhaltungsinteressen.

Verhältnis von Fachsenat und Hauptsacheverfahren

Wichtig:
Bestätigt der Fachsenat die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung, ist das Hauptsachegericht hieran gebunden.

Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands

Prüfungsrelevant:
Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, wenn zunächst umfangreiche und unverhältnismäßige Recherchen erforderlich wären.

Informationszugang versus Staatswohl

Examensklassiker:
Abwägung zwischen Transparenzinteresse und Geheimschutz im Bereich der Nachrichtendienste.

Typische Klausurprobleme

  • Sperrerklärung nach § 99 VwGO
  • In-camera-Verfahren
  • Geheimhaltungsinteressen des Staates
  • Third-Party-Rule
  • Akteneinsichtsansprüche nach dem Bundesarchivgesetz
  • Grenzen des Informationszugangs
  • Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands

Prüfungssystematik

  • Anspruch auf Akteneinsicht
  • Vorliegen einer Sperrerklärung (§ 99 VwGO)
  • Prüfung durch den Fachsenat
  • Rechtmäßigkeit der Geheimhaltungsgründe
  • Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren
  • Umfang des geltend gemachten Informationsanspruchs

Take-away für Klausuren

👉 Geheimhaltungsinteressen können den Anspruch auf vollständige Akteneinsicht wirksam ausschließen.
👉 Die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung wird ausschließlich im In-camera-Verfahren durch den Fachsenat überprüft.
👉 Informationen ausländischer Nachrichtendienste unterliegen regelmäßig der Third-Party-Rule und dürfen ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht offengelegt werden.
👉 Ein Informationszugang kann außerdem wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands begrenzt werden.

Die Entscheidung eignet sich besonders gut für Examensklausuren zum Verwaltungsprozessrecht, insbesondere zur Sperrerklärung nach § 99 VwGO, zum In-camera-Verfahren sowie zum Spannungsverhältnis zwischen Informationsfreiheit und staatlichem Geheimschutz.

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