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Kaufrecht VIII ZR 23/25, VIII ZR 36/25 - Weitere Nichtzulassungsbeschwerden betreffend die Lieferung von Corona-Schutzmasken

  • sophme
  • 25. Juni 2026 um 12:11
  • 25. Juni 2026 um 12:12
  • 226 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2026 in zwei, die Lieferung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie betreffenden Verfahren, in denen die Kaufverträge dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) unterfallen, entschieden und in einem Fall (VIII ZR 36/25) auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hin die Revision zugelassen und in dem anderen Fall (VIII ZR 23/25) deren Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

    Sachverhalt:

    Die an den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Unternehmen (im Folgenden jeweils auch: Auftragnehmerin), welche ihren Sitz in der Tschechischen Republik (VIII ZR 36/25) beziehungsweise in der Volksrepublik China (VIII ZR 23/25) haben, gaben im Rahmen des von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (im Folgenden auch: Auftraggeberin) im März/April 2020 durchgeführten sogenannten Open-House-Verfahrens (siehe hierzu auch Pressemeldung - BGH PM 183/2025) jeweils fristgerecht Angebote über die Lieferung von FFP2-Masken ab und erhielten jeweils den "Zuschlag".

    Ende April 2020 stellte die Auftraggeberin fest, dass ihr aufgrund der Vielzahl von Teilnehmern am Open-House-Verfahren die Annahme sämtlicher Lieferungen zum 30. April 2020 nicht möglich war. Sofern Lieferungen für den 30. April 2020 angekündigt und möglich waren, erhielten die Auftragnehmer spätere sogenannte Lieferslots.

    Die Auftragnehmerin im Verfahren VIII ZR 36/25 lieferte Anfang Mai 2020 statt der vertraglich vereinbarten Menge von 4.310.000 FFP2-Masken lediglich 870.000 dieser Masken. Zu einer weiteren Maskenlieferung kam es nicht. Vielmehr erklärte die Bundesrepublik Deutschland am 23. Juli 2020 den "Rücktritt" vom Vertrag hinsichtlich der nicht gelieferten Schutzmasken. Sie verwies darauf, dass die Auftragnehmerin die Anlieferung (am 27. April 2020) nicht ordnungsgemäß avisiert habe. Da es sich bei dem Open-House-Vertrag um ein Fixgeschäft handele, könnten nur solche Lieferungen berücksichtigt werden, welche ordnungsgemäß und spätestens am 27. April 2020 avisiert worden seien. Daher seien weitere Lieferungen abzulehnen.

    Die Auftragnehmerin im Verfahren VIII ZR 23/25 lieferte am 11. Mai 2020 die vertraglich vereinbarte Menge von 1 Mio. FFP2-Masken. Die Bundesrepublik Deutschland ließ die gelieferten Masken unter anderem von dem TÜV Nord überprüfen, erhielt am 19. Mai 2020 einen Prüfbericht, wonach ein Teil der Masken "nicht bestanden" habe, und erklärte - ohne vorherige Fristsetzung - am 2. Juli 2020 den teilweisen "Rücktritt" vom Vertrag, da die gelieferten Masken teilweise mangelhaft gewesen seien. Sie zahlte an die Klägerin dementsprechend lediglich einen Teil des Kaufpreises.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Im Verfahren VIII ZR 36/25 begehrt die Auftragnehmerin sowohl die Zahlung des Kaufpreises für die von ihr angebotenen, nicht gelieferten Masken als auch die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von ca. 1,1 Mio. Euro, den sie darauf stützt, dass sie - über die nach den Kaufverträgen geschuldete Menge - weitere 220.000 Masken (sog. Übermenge) hätte liefern können. Mit ihrem erstgenannten Klageantrag hatte die Auftragnehmerin im Berufungsverfahren im Wesentlichen Erfolg; der letztgenannte Antrag hingegen wurde bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen.

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei der entstandene Kaufpreiszahlungs-anspruch nicht durch den als Vertragsaufhebung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 CISG auszulegenden "Rücktritt" der Bundesrepublik Deutschland entfallen. Diese habe weder eine Frist zur Nachlieferung gesetzt (Art. 49 Abs. 1 Buchst. b CISG) noch habe eine wesentliche Vertragsverletzung der Auftragnehmerin vorgelegen (Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG).

    Zwar könne eine Nichterfüllung seitens der Auftragnehmerin angenommen werden, weil sie die Masken, deren Bezahlung sie begehre, nicht bis zum vertraglich vereinbarten Termin (30. April 2020) geliefert habe. Diese Nichtlieferung stelle jedoch keine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG dar. Regelmäßig stelle es eine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn der Verkäufer bei einem Fixgeschäft den Liefertermin nicht einhalte. Zwar hätten die Parteien im Open-House-Vertrag ein solches Fixgeschäft vereinbart. Die entsprechende Klausel sei jedoch unwirksam. Sie benachteilige die Auftragnehmerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da mit ihr die Kerngrundsätze des - als Maßstab heranzuziehenden - Vertragsaufhebungsrechts des CISG umgangen würden. Nach dem CISG gelte das Grundprinzip, wonach Vertragsauflösungen und -rückabwicklungen strengen Voraussetzungen unterlägen; der Vertragserhaltung solle der Vorrang eingeräumt werden. Dementsprechend sei die bloße Nichteinhaltung der Lieferfrist regelmäßig keine wesentliche Vertragsverletzung, weil anderenfalls das Erfordernis der Nachfristsetzung unterlaufen würde. Daraus folge wiederum, dass die einseitige Bestimmung des Liefertermins als wesentlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in Ausnahmefällen möglich sei. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, da für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist geendet habe und daher das Vertragsinteresse der Bundesrepublik Deutschland auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestanden habe.

    Im Verfahren VIII ZR 23/25 begehrt die Auftragnehmerin die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei der Kaufpreiszahlungsanspruch der Auftragnehmerin nicht untergegangen. Die Bundesrepublik Deutschland habe den Vertrag nicht wirksam aufgehoben. Zwar sei ihr "Rücktritt" als Vertragsaufhebungserklärung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 CISG auszulegen. Ein Aufhebungsgrund habe jedoch nicht vorgelegen. Weder habe die Bundesrepublik Deutschland eine Frist zur Nachlieferung gesetzt noch habe - in Form der behaupteten Mangelhaftigkeit eines Teils der gelieferten Masken - eine wesentliche Vertragsverletzung durch die Auftragnehmerin vorgelegen, was aber Voraussetzung für eine Vertragsaufhebung nach dem CISG sei. Schließlich habe die Bundesrepublik Deutschland die ihr obliegende Rüge der Mangelhaftigkeit der Masken sowie die Vertragsaufhebung nicht fristgemäß erklärt.

    Das Berufungsgericht hat die Revision - in beiden Fällen - nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Bundesrepublik Deutschland und im Verfahren VIII ZR 36/25 auch die Auftragnehmerin mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden.

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat der Senat die Revision im Verfahren VIII ZR 36/25 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die in diesem Verfahren erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Auftragnehmerin hat der Senat zurückgewiesen. Insoweit war kein Revisionszulassungsgrund gegeben.

    Über die Revision wird der Senat nach Vorliegen der schriftlichen Revisionsbegründung und -erwiderung - voraussichtlich gemeinsam mit den Verfahren VIII ZR 131/24 und VIII ZR 152/24, in denen der Senat die Revision mit Beschlüssen vom 7. Oktober 2025 zugelassen hat (vgl. Pressemeldung - BGH PM 183/2025) - mündlich verhandeln. Der Verhandlungstermin wird in einer weiteren Presseinformation mitgeteilt werden.

    Im Verfahren VIII ZR 23/25 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen.

    Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der (unstreitig) entstandene Kaufpreiszahlungsanspruch der Auftragnehmerin sei nicht infolge der durch die Bundesrepublik Deutschland am 2. Juli 2020 erklärten Vertragsaufhebung ("Rücktritt") entfallen, beruht dies auf der die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit selbständig tragenden Begründung, wonach die Aufhebung nicht wie geboten (Art. 49 Abs. 2 Buchst b CISG) innerhalb einer angemessenen Frist nach dem am 19. Mai 2020 erfolgten Erhalt des Prüfberichts des TÜV Nord erklärt wurde. Diesbezüglich liegen die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vor. Daher kommt es auf die Fragen, ob eine "wesentliche" Vertragsverletzung durch die Auftragnehmerin aufgrund der - nach der Behauptung der Bundesrepublik Deutschland - erfolgten Lieferung von teilweise mangelhaften Masken vorliegt und ob die Auftraggeberin vor der Erklärung ihres "Rücktritts" eine Frist zur Nachlieferung hätte setzen müssen, nicht entscheidungserheblich an.

    Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Erklärung der Vertragsaufhebung erst sechs Wochen und zwei Tage, nachdem die Bundesrepublik Deutschland von der (behaupteten) Mangelhaftigkeit eines Teils der gelieferten Masken Kenntnis erlangt hatte, unter Beachtung der Einzelfallumstände verspätet sei, weist weder einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf noch stellen sich insoweit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, ebenso besteht kein Rechtsfortbildungsbedarf.

    Auch die übrigen von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe greifen nicht durch.

    BGH-Beschlüsse vom 31. März 2026 - VIII ZR 23/25 und VIII ZR 36/25 - BGH PM 62/2026

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    Vorinstanzen:

    VIII ZR 23/25

    Landgericht Bonn - Urteil vom 11. Oktober 2023 - 1 O 321/21

    Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23

    und

    VIII ZR 36/25

    Landgericht Bonn - Urteil vom 2. August 2023 - 1 O 32/22

    Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 6. Februar 2025 - 8 U 38/23

    • Kaufrecht
    • BGH
    • Nichtzulassungsbeschwerde
    • Lieferungen
    • Corona-Schutzmasken

BGH zu Corona-Maskenlieferungen: Vertragsaufhebung nach CISG setzt strenge Voraussetzungen voraus

Worum ging es?

Die Verfahren betreffen Lieferverträge über FFP2-Masken, die die Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 2020 im Rahmen des sogenannten Open-House-Verfahrens zur Bewältigung der Corona-Pandemie mit ausländischen Unternehmen geschlossen hatte. Auf die Verträge fand das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung.

Der Bundesgerichtshof hatte über zwei Nichtzulassungsbeschwerden der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden.

Sachverhalte

Verfahren VIII ZR 36/25 (Tschechische Lieferantin)

Die Auftragnehmerin hatte sich zur Lieferung von 4.310.000 FFP2-Masken verpflichtet, lieferte jedoch lediglich 870.000 Masken. Die Bundesrepublik erklärte später den "Rücktritt" vom Vertrag hinsichtlich der restlichen Masken und berief sich darauf, dass die Lieferung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei und es sich um ein Fixgeschäft gehandelt habe.

Das Berufungsgericht hielt die Vertragsaufhebung für unwirksam, weil weder eine wesentliche Vertragsverletzung noch eine vorherige Nachfristsetzung nach dem CISG vorgelegen habe.

Verfahren VIII ZR 23/25 (Chinesische Lieferantin)

Die Auftragnehmerin lieferte die vereinbarte Menge von 1 Mio. FFP2-Masken. Nach einer Qualitätsprüfung beanstandete die Bundesrepublik einen Teil der Masken als mangelhaft und erklärte mehrere Wochen später den teilweisen "Rücktritt" vom Vertrag. Den restlichen Kaufpreis zahlte sie nicht.

Auch hier verneinte das Berufungsgericht eine wirksame Vertragsaufhebung.

Die Entscheidungen des BGH

Verfahren VIII ZR 36/25

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland wegen grundsätzlicher Bedeutung für erfolgreich erachtet und die Revision zugelassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Auftragnehmerin wurde zurückgewiesen.

Über die Revision wird der Senat später gemeinsam mit weiteren bereits anhängigen Maskenverfahren verhandeln.

Verfahren VIII ZR 23/25

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland blieb ohne Erfolg.

Damit bleibt das Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig.

Begründung

Der Bundesgerichtshof stellte im Verfahren VIII ZR 23/25 entscheidend darauf ab, dass die Bundesrepublik die Vertragsaufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt hatte.

Die Auftraggeberin erhielt den Prüfbericht über die behaupteten Mängel am 19. Mai 2020, erklärte die Vertragsaufhebung jedoch erst am 2. Juli 2020, also mehr als sechs Wochen später.

Nach Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG muss die Vertragsaufhebung jedoch innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des Aufhebungsgrundes erklärt werden.

Da diese Voraussetzung nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erfüllt war und diese Würdigung keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler erkennen ließ, kam es auf weitere Fragen – insbesondere,

  • ob tatsächlich eine wesentliche Vertragsverletzung (Art. 25 CISG) vorlag und
  • ob zuvor eine Nachfrist hätte gesetzt werden müssen –

nicht mehr entscheidungserheblich an.

Kernaussagen

  • Eine Vertragsaufhebung nach dem UN-Kaufrecht (Art. 49 CISG) setzt strenge Voraussetzungen voraus.
  • Selbst bei behaupteten Mängeln muss die Vertragsaufhebung innerhalb angemessener Frist erklärt werden.
  • Ist diese Frist versäumt, bleibt der Kaufpreisanspruch grundsätzlich bestehen.
  • Vertragsaufhebung wegen wesentlicher Vertragsverletzung (Art. 49 Abs. 1 Buchst a CISG i.V.m. Art. 25 CISG)
    → Erfordert grundsätzlich eine wesentliche Vertragsverletzung.
  • Nachfristsetzung (Art. 49 Abs. 1 Buchst b CISG)
    → Regelmäßig Voraussetzung der Vertragsaufhebung, sofern keine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt.
  • Frist für die Aufhebungserklärung (Art. 49 Abs. 2 Buchst b CISG)
    → Die Vertragsaufhebung muss innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des Aufhebungsgrundes erklärt werden.
  • Fixgeschäft unter Geltung des CISG
    → Die Wirksamkeit formularmäßiger Klauseln, die den Liefertermin als absolut wesentlich ausgestalten, ist weiterhin höchstrichterlich klärungsbedürftig und Gegenstand des zugelassenen Revisionsverfahrens VIII ZR 36/25.
  • Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO)
    → Eine Revision wird nur zugelassen, wenn ein gesetzlicher Zulassungsgrund, insbesondere grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildungsbedarf, vorliegt.

BGH, Beschlüsse vom 31.03.2026 – VIII ZR 23/25 und VIII ZR 36/25 – BGH PM 62/2026

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