Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Abs. 2 Satz 3 BGB über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
Fassung neu ab 19. Jun 2026
--> war bisher § 356d BGB