(1) Schülerinnen und Schüler an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen steigen bis zur Jahrgangsstufe 9 ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Es gelten die Einzelbestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 FöSoVO M-V (Förderverordnung Sonderpädagogik).
(2) Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung steigen ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder Stufe gemäß § 9 Abs. 3 FöSoVO M-V (Förderverordnung Sonderpädagogik) auf. In Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz beschließen, dass eine Schülerin oder ein Schüler
- innerhalb einer Stufe die Klasse wechselt,
- nicht mit der bisherigen Klasse aufsteigt, oder
- vorzeitig in die nächste Stufe aufsteigt.
(3) An den Schulen mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.
(4) Zeigt sich während der sonderpädagogischen Förderung, dass eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb eines anderen Förderortes gemäß § 34 Abs. 4 SchulG M-V (des Schulgesetzes) oder eines anderen Bildungsganges erfolgreicher gefördert werden kann, können die Erziehungsberechtigten oder die Klassenkonferenz den Wechsel beantragen. Die beteiligten Schulen haben den Wechsel gut vorzubereiten und durch Fördermaßnahmen zu unterstützen.