Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2026
  • Alles
  • Jahrgang 2026
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Verwaltungsrecht
  5. Bundesverwaltungsgericht
  6. Jahrgang 2026

Verwaltungsrecht 9 A 9.25 - Klage eines Fährunternehmens gegen das Autobahnkreuz Kehdingen (A 20/A 26) unzulässig

  • sophme
  • 24. Mai 2026 um 16:20
  • 24. Mai 2026 um 16:25
  • 76 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die von einem Fährunternehmen erhobene Klage gegen die Planfeststellung des Autobahnkreuzes Kehdingen nahe der Elbe ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss lässt den Neubau des Kreuzes Kehdingen südlich von Drochtersen in Niedersachsen sowie einige Folgemaßnahmen zu. Das Autobahnkreuz soll die A 20 mit der A 26 verbinden. Die Klägerin betreibt einige Kilometer elbaufwärts Fähren über den Fluss.

    Die Klage blieb mangels Klagebefugnis erfolglos. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss ist offensichtlich ausgeschlossen. Das Vorhaben betrifft kein nach § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG abwägungsfähiges Anliegerinteresse der Klägerin. Denn das Autobahnkreuz im Landesinnern konkurriert nicht mit der Fährroute. Die Fährroute steht vielmehr in Konkurrenz zum Elbtunnel, über den bereits bestandskräftig durch Planfeststellungsbeschlüsse auf niedersächsischer und schleswig-holsteinischer Seite entschieden ist. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 steht unter den Beteiligten bindend fest, dass die Auswirkungen der schleswig-holsteinischen Elbquerung auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin – bis hin zu einer Existenzvernichtung – deren Rechte nicht verletzen. Zu den damit hinzunehmenden Auswirkungen gehören auch Planungs- und Investitionsunsicherheiten.

    Eine Rechtsverletzung der Klägerin folgt auch nicht aus einer Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses zur schleswig-holsteinischen Seite der Elbquerung, die deren Bau mit weiteren Abschnitten in Niedersachsen verklammert. Die Nebenbestimmung stellt allein den Baubeginn der schleswig-holsteinischen Elbquerung unter eine aufschiebende Bedingung, nicht aber die Geltung und damit die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses.

    Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, es sei ein Planänderungsbeschluss für den niedersächsischen Teil der Elbquerung erforderlich gewesen. Denn die für die Klägerin maßgebliche Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses zur niedersächsischen Elbquerung, an einer bestimmten Stelle einen Autobahntunnel unter der Elbe zu bauen, wird durch das Vorhaben nicht angetastet. Eventuelle Detailänderungen berühren keine Belange der Klägerin.

    Schließlich blieb der Einwand erfolglos, das planfestgestellte Vorhaben sei nicht von dem Bundesbedarfsplan für Bundesfernstraßen gedeckt. Dieser Bedarfsplan entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin.

    BVerwG 9 A 9.25 - Urteil vom 06. Mai 2026 - BVerwG PM 33/2026

    LogIn zum Volltext

    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • Klage
    • Fährunternehmen
    • Autobahnkreuz
    • Kehdingen
    • A 20/A 26
    • § 17 FStrG

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Fährunternehmens gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Autobahnkreuz Kehdingen als unzulässig abgewiesen.

Das Autobahnkreuz soll die A 20 mit der A 26 verbinden und steht im Zusammenhang mit der geplanten Elbquerung einschließlich Elbtunnel. Die Klägerin betreibt Fähren über die Elbe und befürchtete wirtschaftliche Nachteile bis hin zur Existenzgefährdung.

Das Gericht entschied jedoch:
Der Klägerin fehlt bereits die Klagebefugnis.

Eine Verletzung eigener Rechte sei offensichtlich ausgeschlossen.

Das Autobahnkreuz selbst konkurriere nicht unmittelbar mit der Fährverbindung. Konkurrenz bestehe vielmehr durch den bereits planfestgestellten Elbtunnel. Über dessen Zulässigkeit sei jedoch bereits bestandskräftig entschieden worden.

Das BVerwG verwies auf seine frühere Rechtsprechung:
Wirtschaftliche Nachteile oder sogar eine Existenzgefährdung durch Konkurrenzinfrastruktur verletzen grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Fährunternehmens.

Auch Planungs- und Investitionsunsicherheiten müsse die Klägerin hinnehmen.

Weitere Einwände der Klägerin blieben ebenfalls erfolglos:

  • Die Nebenbestimmungen zur Elbquerung begründeten keine neue Rechtsbetroffenheit.
  • Ein Planänderungsbeschluss sei nicht erforderlich.
  • Der Bundesbedarfsplan entfalte keinen Drittschutz zugunsten der Klägerin.

Die Entscheidung ist besonders relevant im Fachplanungsrecht, Verwaltungsprozessrecht und Straßenrecht:

Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Zentral:
Die Klage scheitert bereits an der fehlenden Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung

Subjektive Rechte im Planfeststellungsrecht

Besonders examensrelevant:
Nicht jede wirtschaftliche Betroffenheit vermittelt Drittschutz

Abwägungserhebliche Belange

Wichtig:
Nur rechtlich geschützte eigene Belange sind abwägungsrelevant

Anliegerinteresse (§ 17 FStrG)

Examensklassiker:
Wann vermittelt ein Verkehrsprojekt einem Dritten ein schutzwürdiges Interesse?

Das Gericht:
Kein schutzwürdiges Anliegerinteresse bei bloßer Konkurrenzsituation

Konkurrenzschutz im öffentlichen Recht

Dogmatisch zentral:
Kein allgemeiner Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz durch Infrastrukturprojekte

Existenzgefährdung

Sehr klausurrelevant:
Selbst erhebliche wirtschaftliche Nachteile oder Existenzvernichtung genügen grundsätzlich nicht

Bestandskraft früherer Planfeststellungsbeschlüsse

Wichtig:
Frühere Entscheidungen entfalten Bindungswirkung

Präklusions- und Bindungswirkungen

Interessant:
Die Zulässigkeit der Elbquerung war bereits bestandskräftig geklärt

Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss

Prüfungsrelevant:
Abgrenzung zwischen:

  • Bedingung des Baubeginns
  • und Wirkung auf die Bestandskraft

Planänderungsbeschluss

Klassisches Problem:
Wann lösen Änderungen eines Vorhabens ein neues Planfeststellungsverfahren aus?

Bundesbedarfsplan

Wichtig:
Der Bundesbedarfsplan entfaltet grundsätzlich keine drittschützende Wirkung

Drittschutz im Infrastrukturrecht

Examensklassiker:
Nicht jede Norm des Fachplanungsrechts schützt Individualinteressen

Typische Klausurprobleme

  • Klagebefugnis
  • Drittschutz
  • wirtschaftliche Betroffenheit
  • Konkurrenzschutz
  • Planfeststellungsrecht
  • Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte
  • Planänderung
  • Abwägungsgebot

Prüfungssystematik

  • Zulässigkeit der Anfechtungsklage
  • Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
  • mögliche Verletzung subjektiver Rechte?
  • Drittschutz der verletzten Norm?
  • Konkurrenzschutz?
  • Bindungswirkung früherer Entscheidungen

Take-away für Klausuren

👉 Wirtschaftliche Nachteile durch staatliche Infrastrukturprojekte begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz.
👉 Im Planfeststellungsrecht ist entscheidend, ob subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind.
👉 Der Bundesbedarfsplan vermittelt regelmäßig keinen Drittschutz.

Die Entscheidung eignet sich besonders gut für Examensklausuren zur Klagebefugnis, zum Drittschutz im Fachplanungsrecht und zur Abgrenzung zwischen bloßer wirtschaftlicher Betroffenheit und rechtlich geschützten Interessen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 9 A 21.24 - Klage gegen den Weiterbau der Westumfahrung Halle (A 143) erfolglos
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S