Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim Umweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende Fachkommissionen eingerichtet werden, die Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG bezeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maßnahmen abgeben können. Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und des Umweltbundesamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehörden können daran teilnehmen.
Aufgaben des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, Strategien und Konzepte zu entwickeln, um
• durch Wasser übertragbare Krankheiten vorzubeugen,
• sie frühzeitig zu erkennen und
• ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Zur Unterstützung kann das Umweltbundesamt Fachkommissionen einrichten. Diese
• beraten zu Fragen der Wasserqualität und
• geben Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit (z. B. zu Trinkwasser oder Badewasser).
Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Bundesministerium für Gesundheit berufen, in Abstimmung mit
• dem Umweltministerium und
• den zuständigen Landesbehörden.
An den Sitzungen nehmen außerdem Vertreter verschiedener Behörden mit beratender Funktion teil.
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Praxis-Beispiel: Das Umweltbundesamt entwickelt Empfehlungen zur sicheren Trinkwasseraufbereitung. Eine Fachkommission prüft dabei neue Risiken, z. B. durch Schadstoffe oder Keime, und gibt Empfehlungen, die später in Vorschriften oder Leitlinien umgesetzt werden können.