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§ 16 IfSG

  • sophme
  • 21. März 2026 um 23:16
  • 2. April 2026 um 23:42
  • 117 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

    (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO (der Zivilprozessordnung) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

    (3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

    (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG (Grundgesetz)) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

    (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

    (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

    (7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

    (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

    • Infektionsschutzgesetz
    • übertragbare Krankheit
    • § 16 IfSG
    • Verhütung
    • allgemeine Maßnahmen

Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

(1) Wenn es Hinweise gibt, dass eine übertragbare Krankheit entstehen oder sich verbreiten könnte, muss die zuständige Behörde geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten erhoben werden, aber nur für diesen Zweck.

(2) Die Behörden dürfen zur Kontrolle und Aufklärung z. B.:

• Räume, Grundstücke oder Fahrzeuge betreten
• Unterlagen einsehen und kopieren
• Gegenstände untersuchen oder Proben entnehmen

Betroffene müssen Zugang gewähren und Auskünfte erteilen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn man sich dadurch selbst oder nahe Angehörige strafrechtlich belasten würde.

(3) Die Behörde kann anordnen, dass Proben an spezielle Institute zur Untersuchung weitergegeben werden.

(4) Dabei kann auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.

(5) Wenn Betroffene nicht selbst handeln können (z. B. Kinder), müssen Sorgeberechtigte oder Betreuer die Pflichten erfüllen.

(6) Maßnahmen werden in der Regel von der zuständigen Behörde auf Vorschlag des Gesundheitsamtes getroffen.

(7) In dringenden Fällen kann das Gesundheitsamt selbst sofort handeln. Die zuständige Behörde kann die Maßnahme später ändern oder aufheben.

(8) Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) haben keine aufschiebende Wirkung – die Maßnahmen gelten also trotzdem sofort.

_____________________________

Praxis-Beispiel: In einem Restaurant werden Hygienemängel festgestellt, die eine Infektionsgefahr darstellen. Das Gesundheitsamt betritt die Räume, prüft Unterlagen und entnimmt Proben. Anschließend ordnet die Behörde Maßnahmen an, um die Verbreitung von Krankheiten zu verhindern.

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