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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2026

Steuerrecht I R 50/22 - Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen

  • klaus25
  • 3. März 2026 um 10:59
  • 20. Mai 2026 um 17:16
  • 131 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur-/Examensrelevanz
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet.

    Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).

    Im Streitfall hatte die Klägerin (eine Unternehmergesellschaft als Sonderform der GmbH), ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2012 bis 2017 hierfür den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe „erdienen“ können, und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg.

    Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG. Eine vGA ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an (zu Letzterem schon BFH-Urteil vom 07.03.2018 – I R 89/15). Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den BFH aus. Unter anderem ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, wird das FG darüber hinaus zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.

    Zeitgleich sind zwei weitere Urteile des BFH zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen veröffentlicht worden (I R 48/22 -NV- und I R 4/23 -V-). Mit dieser Urteilsserie hat der BFH dem für die Unternehmenspraxis wichtigen Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen.

    BFH-Urteil vom 19.11.2025 - I R 50/22 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 09/2026

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    • Arbeitnehmer
    • Steuerrecht
    • BFH
    • Pensionszusagen
    • steuerliche Anerkennung

Es ging um die Frage, wann eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage an einen angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt wird.

Konkret:
Darf eine GmbH (hier: eine Unternehmergesellschaft) für eine solche Zusage steuerlich wirksame Pensionsrückstellungen bilden – oder liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor?


Der konkrete Fall

  • Ein Arzt war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG.
  • Er erhielt eine Direktzusage auf eine Betriebsrente.
  • Die Finanzierung erfolgte ausschließlich über Gehaltsumwandlung.
  • Die Gesellschaft bildete hierfür steuermindernde Rückstellungen.

Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an.

Begründung:
Die Zusage sei nach dem 60. Lebensjahr erteilt worden.
Der Geschäftsführer habe sich die Pension daher nicht mehr „erdienen“ können.


Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen –
aber wichtige Grundsätze klargestellt.


1️⃣ Erleichterung bei reiner Entgeltumwandlung

Wenn eine Pensionszusage:

  • ausschließlich durch Gehaltsverzicht finanziert wird,
  • für die Gesellschaft kein nennenswertes finanzielles Risiko entsteht,

dann gilt:

👉 Es kommt nicht darauf an,

  • ob eine Probezeit eingehalten wurde,
  • ob die Gesellschaft gerade erst gegründet wurde,
  • ob die Pension noch „erdient“ werden konnte.

Das ist eine deutliche Erleichterung gegenüber früherer strenger Rechtsprechung.


2️⃣ Aber: Keine Risikoübernahme durch die GmbH

Die Erleichterung gilt nur, wenn die GmbH kein erhebliches wirtschaftliches Risiko trägt.

Problematisch wären z. B.:

  • garantierte Verzinsungen über Marktniveau,
  • sonstige Mitfinanzierung durch die Gesellschaft.

3️⃣ Wichtiger Punkt: Insolvenzschutz

Der BFH betont:

Eine Direktzusage auf Entgeltumwandlungsbasis ist regelmäßig nicht ernsthaft vereinbart,
wenn sie nicht insolvenzgesichert ist.

Fehlt diese Absicherung, kann die Zusage steuerlich nicht anerkannt werden.


4️⃣ Prüfung der Gesamtausstattung

Da die Pensionszusage zeitlich nahe an der erstmaligen Gehaltszahlung vereinbart wurde,
muss das Finanzgericht außerdem prüfen:

Liegt wirklich eine rein arbeitnehmerfinanzierte Zusage vor?
Oder handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um eine (Mit-)Finanzierung durch die GmbH?

Hier spielt die Angemessenheit der Gesamtausstattung eine Rolle.


Kernaussage des Urteils

Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer können auch ohne Probezeit und ohne „Erdienbarkeit“ steuerlich anerkannt werden.

Aber nur, wenn:

  • die Gesellschaft kein relevantes finanzielles Risiko trägt,
  • die Zusage ernsthaft vereinbart ist,
  • insbesondere ein Insolvenzschutz besteht,
  • und die Gesamtausstattung angemessen ist.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bringt:

✅ mehr Flexibilität bei Entgeltumwandlungszusagen
⚠️ aber weiterhin strenge Anforderungen an Gestaltung und Dokumentation

Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • Ist die Zusage vollständig arbeitnehmerfinanziert?
  • Besteht eine ordnungsgemäße Insolvenzsicherung?
  • Ist die Gesamtvergütung fremdüblich?

👉 Besonders examensrelevant ist die steuerliche Behandlung von:

  • Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
    und
  • deren mögliche Einordnung als
    verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

👉 Der BFH stellt klar:

Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen können auch ohne Probezeit, ohne lange Erdienungsphase und kurz nach Gesellschaftsgründung steuerlich anzuerkennen sein.

👉 Prüfungsrelevant sind insbesondere:

  • § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (vGA),
  • Pensionsrückstellungen,
  • Entgeltumwandlung,
  • Fremdvergleich,
  • Ernsthaftigkeit der Vereinbarung,
  • Gesellschafter-Geschäftsführer-Problematik.

👉 Besonders klausurtypisch:

Der BFH lockert die bisherigen Anforderungen bei:

  • Probezeit,
  • Erdienbarkeit,
  • Zusagezeitpunkt.

Dies gilt aber nur,
wenn die Versorgung ausschließlich arbeitnehmerfinanziert ist.

👉 Zentral ist daher die Abgrenzung:

  • echte Arbeitnehmerfinanzierung
    vs.
  • wirtschaftliche Mitfinanzierung durch die Gesellschaft.

👉 Wichtig für Klausuren:

Besteht für die Gesellschaft ein relevantes finanzielles Risiko,
kann die steuerliche Anerkennung entfallen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Garantieverzinsungen,
  • Nachschussrisiken,
  • oder sonstige Kostenbelastungen der GmbH.

👉 Ebenfalls examensrelevant:

Der BFH betont die Bedeutung der:

  • Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche.

Fehlt eine solche Absicherung,
kann die Pensionszusage bereits mangels Ernsthaftigkeit steuerlich nicht anerkannt werden.

👉 Typische Klausurfrage:

Wann liegt bei einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

👉 Besonders wichtig:

Das Urteil eignet sich hervorragend zur Prüfung des:

  • Fremdvergleichs,
  • der gesellschaftlichen Veranlassung,
  • und der Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung.

👉 Merksatz:

Eine ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage kann auch ohne klassische Erdienungsregeln steuerlich anerkannt werden – entscheidend ist das fehlende Finanzierungsrisiko der GmbH.

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