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§ 167b FamFG

  • Weitergeleitet von „167b Abs. 1 FamFG“
  • klaus25
  • 2. März 2026 um 09:45
  • 2. März 2026 um 09:49
  • 148 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung

    (1) In Verfahren nach § 1631e Abs. 3 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt das Gericht die Genehmigung im schriftlichen Verfahren, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vorlegen und keine Gründe ersichtlich sind, die einer Genehmigung entgegenstehen. Wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, soll es von der Anhörung des Jugendamts, der persönlichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen. § 162 FamFG ist nicht anwendbar.

    (2) Legen die Eltern dem Gericht keine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vor oder sind Gründe ersichtlich, die einer Genehmigung nach Absatz 1 entgegenstehen, erörtert das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Das Gericht weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin. Es kann anordnen, dass sich die Eltern über den Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und dem Gericht eine Bestätigung hierüber vorlegen. Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

    (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, oder einem anderen Familiengericht zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach dieser Vorschrift über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

    • Kinder
    • Verordnungsermächtigung
    • § 1631e BGB
    • Geschlechtsentwicklung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Familiensachen
    • Kindschaftssachen
    • § 167b FamFG
    • Genehmigungsverfahren

Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung

(1) In Verfahren nach § 1631e Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entscheidet das Gericht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren. Voraussetzung ist, dass die Eltern eine Stellungnahme vorlegen, die den geplanten Eingriff befürwortet, und keine Gründe erkennbar sind, die gegen eine Genehmigung sprechen.

Entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren, soll es von der Anhörung des Jugendamts, der persönlichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen. § 162 FamFG ist nicht anwendbar.

(2) Legen die Eltern keine befürwortende Stellungnahme vor oder bestehen Gründe, die gegen eine Genehmigung sprechen, muss das Gericht die Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Es weist dabei auf Beratungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe hin.

Das Gericht kann anordnen, dass sich die Eltern zu Fragen des Umgangs mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und dem Gericht eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Diese Anordnung kann nicht gesondert angefochten und nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ein bestimmtes Familiengericht zuständig ist, etwa das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts oder ein anderes Familiengericht. Diese Befugnis kann auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden. Mehrere Länder können vereinbaren, dass ein Gericht auch über die Landesgrenzen hinaus für solche Verfahren zuständig ist.

________________________

Praxis-Beispiel: Eltern beantragen die gerichtliche Genehmigung eines medizinischen Eingriffs nach § 1631e BGB und legen eine zustimmende ärztliche Stellungnahme vor. Da keine entgegenstehenden Gründe erkennbar sind, entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörung. Bestehen jedoch offene Fragen oder fehlt eine befürwortende Stellungnahme, findet ein Termin statt, in dem auch auf spezielle Beratungsangebote hingewiesen wird.

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