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§ 1631e BGB

  • Weitergeleitet von „1631e Abs. 3 BGB“
  • juristi.Red
  • 31. März 2023 um 23:20
  • 28. April 2026 um 10:24
  • 393 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

    (1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.

    (2) In operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. § 1809 BGB ist nicht anzuwenden.

    (3) Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung aufgeschoben werden. Die Genehmigung ist auf Antrag der Eltern zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Legen die Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

    (4) Einer interdisziplinären Kommission sollen zumindest die folgenden Personen angehören:

    1. der das Kind Behandelnde gemäß § 630a BGB,
    2. mindestens eine weitere ärztliche Person,
    3. eine Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt, und
    4. eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.

    Die ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unterschiedliche kinderheilkundliche Spezialisierungen aufweisen. Unter ihnen muss ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderendokrinologie und -diabetologie sein. Ein Kommissionsmitglied nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrichtung der medizinischen Versorgung beschäftigt sein, in der der operative Eingriff durchgeführt werden soll. Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben. Auf Wunsch der Eltern soll die Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung beteiligen.

    (5) Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1 befürwortende Stellungnahme der interdisziplinären Kommission hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

    1. die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und Informationen zu ihrer Befähigung,
    2. das Alter des Kindes und ob und welche Variante der Geschlechtsentwicklung es aufweist,
    3. die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche Indikation für diesen besteht,
    4. warum die Kommission den Eingriff unter Berücksichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
    5. ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt wurde und ob und durch welche Kommissionsmitglieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufgeklärt und beraten wurden,
    6. ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung stattgefunden hat,
    7. inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und zu äußern und ob der geplante Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
    8. ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.

    Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der interdisziplinären Kommission unterschrieben sein.

    (6) Der Behandelnde gemäß § 630a BGB hat, wenn eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Behandlungsakte bis zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte Person ihr 48. Lebensjahr vollendet.

    Fassung ab 06. Febr 2026

    ___________________________________

    Fassung bis einschl 05. Febr 2026

    (1) - (5) ...

    (6) Der Behandelnde gemäß § 630a BGB hat, wenn eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte bis zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte Person ihr 48. Lebensjahr vollendet.

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    (1) ...

    (2) In operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. § 1909 BGB ist nicht anzuwenden.

    (3) - (6) ...

    ___________________________

    Fassung neu ab 22. Mai 2021

    • Zivilrecht
    • Kinder
    • Behandlung
    • elterliche Sorge
    • § 1631e BGB
    • Geschlechtsentwicklung

(1) Wenn es um die Personensorge geht, haben die Eltern nicht das Recht, einer Behandlung für ein Kind mit einer Geschlechtsentwicklungsvariante zuzustimmen oder diese selbst durchzuführen, wenn es nur darum geht, das Aussehen des Kindes dem eines Jungen oder Mädchens anzupassen, ohne dass es einen anderen Grund dafür gibt.

(2) Eltern können nur dann zustimmen, wenn es um chirurgische Eingriffe an den Geschlechtsmerkmalen eines nicht einwilligungsfähigen Kindes geht, die das Aussehen des Kindes verändern könnten, und wenn diese Eingriffe nicht aufgeschoben werden können, bis das Kind selbst entscheiden kann. Die Regelung aus § 1809 BGB gilt hier nicht.

(3) Damit die Eltern zustimmen können, braucht es die Genehmigung des Familiengerichts – es sei denn, der Eingriff ist notwendig, um das Leben oder die Gesundheit des Kindes zu schützen und kann nicht bis zur Genehmigung warten. Das Gericht muss dem Antrag der Eltern stattgeben, wenn der Eingriff dem Wohl des Kindes dient. Wenn die Eltern eine positive Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission vorlegen, wird angenommen, dass der Eingriff dem Kind gut tut.

(4) In der interdisziplinären Kommission sollten mindestens folgende Personen dabei sein:

  1. Der behandelnde Arzt,
  2. mindestens ein weiterer Arzt,
  3. jemand mit psychologischer oder kinderpsychotherapeutischer Ausbildung,
  4. und eine Person, die sich mit Ethik auskennt.

Die Ärzte in der Kommission sollten verschiedene Fachrichtungen abdecken, darunter auch einen Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt auf Endokrinologie und Diabetologie. Ein Kommissionsmitglied darf nicht in der Einrichtung arbeiten, wo der Eingriff gemacht werden soll. Alle Mitglieder sollten Erfahrung mit Kindern mit Geschlechtsentwicklungsvarianten haben. Auf Wunsch der Eltern kann auch eine Person mit einer Geschlechtsentwicklungsvariante hinzugezogen werden.

(5) Die Stellungnahme der Kommission, die den Eingriff befürwortet, muss folgende Infos enthalten:

  1. Wer die Mitglieder der Kommission sind und welche Qualifikationen sie haben,
  2. Das Alter des Kindes und welche Geschlechtsentwicklungsvariante es hat,
  3. Was genau für ein Eingriff geplant ist und warum,
  4. Warum die Kommission denkt, dass der Eingriff dem Wohl des Kindes dient und welche Risiken damit verbunden sind,
  5. Ob und von wem Gespräche mit den Eltern und dem Kind geführt wurden und ob die Aufklärung über die Geschlechtsentwicklungsvariante stattgefunden hat,
  6. Ob eine Beratung durch eine Person mit einer Geschlechtsentwicklungsvariante stattfand,
  7. Inwieweit das Kind in der Lage ist, seine Meinung zu äußern und ob der Eingriff seinem Willen entspricht,
  8. Und ob die beratende Person mit Geschlechtsentwicklungsvariante die Stellungnahme unterstützt.

Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der Kommission unterschrieben werden.

(6) Der behandelnde Arzt muss die Behandlungsakte für die inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmale bis zum 48. Geburtstag des behandelten Kindes aufbewahren.

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