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§ 147 FamFG

  • klaus25
  • 26. Februar 2026 um 18:45
  • 84 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erweiterte Aufhebung

    Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.

    • Aufhebung
    • Scheidung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Familiensachen
    • Scheidungssachen
    • Folgesachen
    • § 147 FamFG
    • erweiterte Aufhebung

Erweiterte Aufhebung

Wird eine Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch in weiteren Punkten aufheben. Voraussetzung ist, dass dies wegen des engen Zusammenhangs mit dem bereits aufgehobenen Teil erforderlich erscheint.

Die Sache wird dann zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Soll auch der Scheidungsausspruch aufgehoben werden, muss dies innerhalb eines Monats beantragt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Gibt es mehrere Zustellungen, läuft die Frist ab der letzten Zustellung.

____________________

Praxis-Beispiel: Der Bundesgerichtshof hebt im Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Entscheidung zum Zugewinnausgleich auf. Ein Ehegatte beantragt daraufhin, auch die Unterhaltsentscheidung aufzuheben, weil beide Punkte eng miteinander zusammenhängen. Das Gericht kann die Aufhebung auf diese weiteren Teile erstrecken und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverweisen.

Soll zusätzlich der Scheidungsausspruch angegriffen werden, muss dies innerhalb eines Monats nach Zustellung der maßgeblichen Entscheidung beantragt werden.

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