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§ 127 MarkenG

  • sophme
  • 31. Januar 2026 um 22:31
  • 31. Januar 2026 um 22:57
  • 464 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schutzinhalt

    (1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

    (2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

    (3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

    1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
    2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

    (5) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf geografische Herkunftsangaben

    1. für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmitteln, nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und
    2. für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach Art. 1 Buchst a der Verordnung (EU) 2023/2411.

    (6) Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde. Absatz 5 Nummer 2 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    (Abs. 5 und 6 neu)

    ________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) - (3) ...

    (4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

    1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
    2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
    • Markenrecht
    • Schutz
    • geographische Angabe
    • Herkunftsangabe
    • § 127 MarkenG
    • Schutzinhalt

Schutzinhalt

(1) Geografische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die nicht aus dem Ort, der Region oder dem Land stammen, das durch die Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn dadurch eine Irreführung über die tatsächliche geografische Herkunft entstehen kann.

(2) Haben Waren oder Dienstleistungen, die mit einer geografischen Herkunftsangabe gekennzeichnet sind, besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, darf die Herkunftsangabe nur dann verwendet werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität tatsächlich aufweisen.

(3) Hat eine geografische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, darf sie auch dann nicht für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft benutzt werden, wenn keine unmittelbare Irreführung vorliegt. Das gilt, wenn die Benutzung geeignet ist, den Ruf oder die Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die einer geschützten geografischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die Herkunftsangabe mit Zusätzen verwendet wird, sofern

  • in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder Zusätze eine Irreführung über die geografische Herkunft möglich ist oder
  • in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder Zusätze weiterhin die Gefahr besteht, dass der Ruf oder die Unterscheidungskraft unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für geografische Herkunftsangaben

  • für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Lebensmitteln nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und
  • für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach Art. 1 Buchst a der Verordnung (EU) 2023/2411.

(6) Absatz 5 Nummer 1 gilt nicht für geografische Angaben, für die bereits ein Antrag auf Eintragung nach Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission gestellt wurde, solange darüber noch nicht entschieden wurde oder das Verfahren nicht anderweitig beendet ist. Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht für geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gestellt wurde, solange darüber noch nicht entschieden wurde oder das Verfahren nicht anderweitig abgeschlossen ist.

________________________

Beispiel: „Allgäuer Bergkäse“ ist eine geschützte geographische Herkunftsangabe. Ein Hersteller außerhalb des Allgäus darf seinen Käse nicht als „Allgäuer Bergkäse“ bezeichnen, wenn er dort nicht produziert wurde (Absatz 1). Selbst wenn der Käse im Allgäu hergestellt wird, darf die Bezeichnung nur verwendet werden, wenn er die vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen erfüllt (Absatz 2).

Ein Unternehmen dürfte außerdem keinen Käse unter der Bezeichnung „Allgäu-Art“ vermarkten, wenn dadurch der gute Ruf des „Allgäuer Bergkäses“ ausgenutzt würde (Absatz 3 und 4).

Für bestimmte Produkte wie Wein oder Spirituosen gelten allerdings spezielle europäische Regelungen, die vorrangig sind (Absatz 5 und 6).

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