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§ 126 MarkenG

  • sophme
  • 17. Februar 2026 um 15:44
  • 96 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen

    (1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

    (2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

    • Name
    • Markenrecht
    • Markenschutz
    • geographische Angabe
    • Herkunftsangabe
    • Zeichen
    • § 126 MarkenG
    • geschützter Name
    • geschützte Angabe
    • geschütztes Zeichen
    • Angabe

Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen

(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind Namen von Orten, Regionen, Gebieten oder Ländern. Dazu zählen auch sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, um darauf hinzuweisen, dass eine Ware oder Dienstleistung aus einer bestimmten geografischen Herkunft stammt.

(2) Kein Schutz als geographische Herkunftsangabe besteht für solche Namen, Angaben oder Zeichen, die zu allgemeinen Gattungsbezeichnungen geworden sind. Das sind Bezeichnungen, die ursprünglich auf eine bestimmte geografische Herkunft hingewiesen haben, inzwischen aber ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben. Sie werden heute nur noch als allgemeine Bezeichnung für eine Ware oder Dienstleistung oder zur Beschreibung von Art, Beschaffenheit, Sorte oder anderen Eigenschaften verwendet.

_____________________

Beispiel: „Schwarzwälder Schinken“ ist eine geschützte geographische Herkunftsangabe. Der Schinken darf nur so bezeichnet werden, wenn er tatsächlich im Schwarzwald hergestellt wurde und die festgelegten Produktionsvorgaben erfüllt.

Anders wäre es bei einer Bezeichnung wie „Wiener Würstchen“. Dieser Begriff wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nur noch als Bezeichnung für eine bestimmte Wurstsorte verwendet – unabhängig davon, ob sie tatsächlich aus Wien stammt. Wird eine solche Bezeichnung als reine Sortenbezeichnung verstanden, gilt sie als Gattungsbezeichnung und ist nicht als geographische Herkunftsangabe schutzfähig.

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