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§ 140 FamFG

  • Weitergeleitet von „140 FamFG“
  • klaus25
  • 29. Januar 2026 um 16:53
  • 359 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Abtrennung

    (1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

    (2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

    1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
    2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
    3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
    4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
    5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

    (3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

    (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen.

    (5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

    (6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

    • Scheidung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Familiensachen
    • Scheidungssachen
    • Folgesachen
    • § 140 FamFG
    • Abtrennung

Abtrennung

(1) Wird in einer Folgesache zum Unterhalt oder zum Güterrecht neben den Ehegatten noch eine weitere Person am Verfahren beteiligt, muss diese Folgesache vom Scheidungsverbund getrennt werden.

(2) Das Gericht kann auch selbst entscheiden, eine Folgesache vom Scheidungsverbund abzutrennen. Das ist jedoch nur zulässig, wenn

  • in einer Folgesache zum Versorgungsausgleich oder zum Güterrecht vor der Auflösung der Ehe noch keine Entscheidung möglich ist,
  • in einer Versorgungsausgleichssache das Verfahren ausgesetzt ist, weil vor einem anderen Gericht ein Streit über Bestand oder Höhe eines Anrechts läuft,
  • in einer Kindschaftssache das Gericht die Abtrennung aus Gründen des Kindeswohls für sinnvoll hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
  • seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags drei Monate vergangen sind, beide Ehegatten alle notwendigen Mitwirkungshandlungen im Versorgungsausgleich vorgenommen haben und beide gemeinsam die Abtrennung beantragen oder
  • sich die Scheidung so stark verzögern würde, dass ein weiteres Warten – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache – eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen ihres Zusammenhangs mit der Kindschaftssache erforderlich ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 wird die Zeit vor Ablauf des ersten Jahres seit Beginn des Getrenntlebens nicht mitgerechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann entweder bei der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt oder in der mündlichen Verhandlung direkt vor Gericht zu Protokoll gestellt werden.

(6) Das Gericht entscheidet über die Abtrennung durch einen gesonderten Beschluss. Gegen diese Entscheidung ist kein eigenständiges Rechtsmittel möglich.

______________________

Praxis-Beispiel: In einem Scheidungsverfahren ist auch der Versorgungsausgleich anhängig. Über ein Rentenanrecht läuft jedoch noch ein gesondertes Verfahren vor einem anderen Gericht. Dadurch würde sich die Scheidung erheblich verzögern.

Einer der Ehegatten beantragt die Abtrennung des Versorgungsausgleichs. Das Gericht trennt diese Folgesache ab, sodass die Scheidung ausgesprochen werden kann, während der Versorgungsausgleich in einem eigenen Verfahren weiterläuft.

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