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Artikel 143d GG

  • sophme
  • 18. Januar 2026 um 16:41
  • 211 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Übergangsregelungen zur Haushalts- und Schuldenordnung"

    (1) Art. 109 GG und Art. 115 GG in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Art. 109 GG und Art. 115 GG in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Art. 115 Abs. 2 Satz 2 GG abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Art. 115 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

    (2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

    (3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

    (4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

    • Grundgesetz
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Haushalt
    • Schulden
    • Art. 143d GG
    • Haushaltsordnung
    • Schuldenordnung

"Übergangsregelungen zur Haushalts- und Schuldenordnung"

(1) Die früheren Fassungen der Art. 109 GG und Art. 115 GG gelten letztmals für das Haushaltsjahr 2010. Die seit dem 1. August 2009 geltenden Fassungen sind erstmals ab dem Haushaltsjahr 2011 anzuwenden. Bereits bestehende Kreditermächtigungen für Sondervermögen bleiben zum 31. Dezember 2010 bestehen. Die Länder dürfen von 2011 bis 2019 nach Maßgabe ihres Landesrechts von den Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG abweichen. Ihre Haushalte müssen jedoch so aufgestellt werden, dass die Vorgaben ab dem Haushaltsjahr 2020 eingehalten werden. Der Bund darf von 2011 bis 2015 von den Vorgaben des Art. 115 Abs. 2 Satz 2 GG abweichen. Der Abbau des bestehenden Defizits beginnt im Haushaltsjahr 2011. Die Haushalte sind so zu planen, dass die Vorgaben ab dem Haushaltsjahr 2016 erfüllt werden; die Einzelheiten regelt ein Bundesgesetz.

(2) Zur Unterstützung der Länder bei der Einhaltung der Schuldenregel ab 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein von 2011 bis 2019 jährlich Konsolidierungshilfen in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro gewährt werden. Davon entfallen

  • 300 Millionen Euro auf Bremen,
  • 260 Millionen Euro auf das Saarland,
  • jeweils 80 Millionen Euro auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
    Die Hilfen setzen den vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis Ende 2020 voraus. Die Einzelheiten, insbesondere zum Abbaupfad, zur Überwachung durch den Stabilitätsrat und zu den Folgen bei Nichteinhaltung, regeln Bundesgesetz und Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des Bundesrates. Eine gleichzeitige Gewährung von Konsolidierungs- und Sanierungshilfen wegen extremer Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) Die Kosten der Konsolidierungshilfen tragen Bund und Länder je zur Hälfte. Der Anteil der Länder wird aus ihrem Umsatzsteueranteil finanziert. Die Einzelheiten regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(4) Zur dauerhaften Einhaltung der Schuldenregel können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 jährlich Sanierungshilfen in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro gewährt werden. Voraussetzung ist, dass diese Länder Maßnahmen zum Abbau übermäßiger Verschuldung sowie zur Stärkung ihrer Wirtschafts- und Finanzkraft ergreifen. Die Einzelheiten regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Eine gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen wegen extremer Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

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