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Artikel 132 GG

  • klaus25
  • 14. Januar 2026 um 12:58
  • 182 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Überprüfung und Maßnahmen gegenüber Bediensteten nach Inkrafttreten des Grundgesetzes"

    (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

    (2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

    (3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 GG offen.

    (4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    • Grundgesetz
    • Inkrafttreten
    • Überprüfung
    • Maßnahmen
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Bedienstete
    • Art. 132 GG

"Überprüfung und Maßnahmen gegenüber Bediensteten nach Inkrafttreten des Grundgesetzes"

(1) Beamte und Richter auf Lebenszeit, die beim Inkrafttreten des Grundgesetzes im Amt waren, können innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand, Wartestand oder in ein Amt mit geringerem Einkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Diese Regelung gilt entsprechend für unkündbare Angestellte. Bei kündbaren Angestellten können innerhalb derselben Frist über die tariflichen Regelungen hinausgehende Kündigungsfristen aufgehoben werden.

(2) Diese Regelung gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nicht unter die Vorschriften zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus fallen oder die anerkannt Verfolgte des Nationalsozialismus sind, es sei denn, es liegt ein wichtiger persönlicher Grund vor.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG offen.

(4) Die Einzelheiten regelt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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