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Artikel 120a GG

  • klaus25
  • 10. Januar 2026 um 00:29
  • 179 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Durchführung des Lastenausgleichs"

    (1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Art. 85 GG insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

    (2) Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG bleibt unberührt.

    • Grundgesetz
    • Durchführung
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Art. 120a GG
    • Lastenausgleich

"Durchführung des Lastenausgleichs"

(1) Gesetze zur Durchführung des Lastenausgleichs können mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die Ausgleichsleistungen teilweise vom Bund und teilweise von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Außerdem kann bestimmt werden, dass Befugnisse der Bundesregierung und der zuständigen obersten Bundesbehörden nach Art. 85 GG ganz oder teilweise auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt benötigt bei der Ausübung dieser Befugnisse keine Zustimmung des Bundesrates. Seine Weisungen sind grundsätzlich an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten, außer in dringenden Fällen.

(2) Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG bleibt unberührt.

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