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Steuerrecht C-92/24 bis 94/24 - Besteuerung von Dividenden aus EU-Tochtergesellschaften verstößt gegen Unionsrecht bei Überschreitung der 5-%-Grenze

  • juristi.Red
  • 9. Januar 2026 um 22:51
  • 35 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, verstößt gegen das Unionsrecht

    Dies gilt auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.

    In den Steuerjahren 2014 und 2015 bezog Banca Mediolanum, eine Bank mit steuerrechtlichem Sitz in Italien, Dividenden von ihren Tochtergesellschaften, deren steuerrechtlicher Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union lag. Banca Mediolanum nahm von den Dividenden 5 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (im Folgenden: IRES) auf. Als Finanzintermediär nahm sie von diesen Dividenden auch 50 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten (im Folgenden: IRAP) mit auf, um eine speziell Finanzintermediäre betreffende Bestimmung des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets über die IRAP1 einzuhalten. In der Folge beantragte Banca Mediolanum die Erstattung dieses Anteils der IRAP unter Berufung darauf, dass diese Bestimmung gegen das Unionsrecht verstoße. Die Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass diese Bestimmung nicht gegen die Richtlinie 2011/962 verstoße. Das italienische Gericht, bei dem die Rechtssache anhängig ist, ersucht den Gerichtshof um Auslegung dieser Richtlinie.

    In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie 2011/96 den Mitgliedstaaten in Bezug auf die steuerrechtliche Behandlung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem3 und dem Anrechnungssystem4 lässt. Italien wendet das Befreiungssystem an. Zusätzlich zu der nach dieser Richtlinie zulässigen Besteuerung von 5 % der von Tochtergesellschaften an ihre in Italien ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Dividenden verlangt die nationale Regelung allerdings kurz gesagt, dass 50 % dieser Dividenden unabhängig von ihrer Herkunft in die Bemessungsgrundlage einer anderen Steuer, nämlich der IRAP, einbezogen werden.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die in der Richtlinie 2011/965 enthaltene Vorschrift, dass ein Mitgliedstaat, der das Befreiungssystem gewählt hat, davon absehen muss, die Gewinne zu besteuern, die einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, auf keine bestimmte Steuer abzielt. Daher erfasst nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das Befreiungssystem jede Steuer, deren Bemessungsgrundlage die Dividenden miteinschließt, die einer Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass diese Richtlinie verhindern soll, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, und das Befreiungssystem daher jede Steuer gleich welcher Art erfasst, deren Bemessungsgrundlage auch nur einen Teil dieser Gewinne im Mitgliedstaat des Sitzes der Muttergesellschaft miteinschließt. Die speziell Finanzintermediäre betreffende Bestimmung des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets über die IRAP hat jedoch zur Folge, dass 50 % der Dividenden, die diese Finanzintermediäre von ihren Tochtergesellschaften beziehen, in die Bemessungsgrundlage der IRAP einbezogen werden, die die Finanzintermediäre zu entrichten haben, unabhängig von der Herkunft dieser Dividenden.

    Also ist für den Fall, dass das Befreiungssystem gewählt wurde, festzustellen, dass die Richtlinie 2011/96 einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der es einem Mitgliedstaat gestattet ist, mehr als 5 % der Dividenden, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzintermediären von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, zu besteuern, und zwar auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, wie die IRES, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst, wie es bei der IRAP der Fall ist.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-92/24 bis 94/24 | Banca Mediolanum | 01. Aug 2025 | EuGH PM 98/2025

    LogIn zum Volltext

    _____________________________

    1 Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 446 zur Einführung der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten, zur Änderung der Stufen, Sätze und Abzüge der Einkommensteuer für natürliche Personen und zur Einführung einer zusätzlichen regionalen Steuer zu dieser Steuer sowie zur Neuordnung der Regelung über die lokale Besteuerung.
    2 Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
    3 Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a.
    4 Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b.
    5 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a.

    • Steuerrecht
    • EuGH
    • Besteuerung
    • Überschreitung
    • Unionsrecht
    • Dividenden
    • EU-Tochtergesellschaft
    • 5-%-Grenze

Die italienische Bank Banca Mediolanum erhielt in den Jahren 2014 und 2015 Dividenden von Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Nach EU-Recht (der sogenannten Mutter-Tochter-Richtlinie) gilt grundsätzlich:

👉 Dividenden zwischen Tochter- und Muttergesellschaften innerhalb der EU sollen nicht doppelt besteuert werden.

Italien wendet hierfür das sogenannte Befreiungssystem an. Danach dürfen:

  • maximal 5 % der Dividenden besteuert werden (pauschal, z. B. für Verwaltungskosten).

Das Problem

Italien besteuerte die Dividenden von Banca Mediolanum jedoch zusätzlich:

  • 5 % flossen – EU-rechtskonform – in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (IRES) ein.
  • Weitere 50 % der Dividenden wurden in die Bemessungsgrundlage der regionalen Produktionssteuer (IRAP) einbezogen.

Die IRAP ist keine Körperschaftsteuer, trifft aber u. a. Finanzintermediäre und wird auf deren wirtschaftliche Tätigkeit erhoben.

👉 Dadurch wurden die ausländischen Dividenden insgesamt deutlich stärker als 5 % besteuert.

Banca Mediolanum verlangte deshalb die Erstattung der IRAP und argumentierte:
Diese zusätzliche Besteuerung verstoße gegen EU-Recht.

Das italienische Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Die zentrale Frage

Darf ein Mitgliedstaat:

  • mehr als 5 % von Dividenden aus EU-Tochtergesellschaften besteuern,
  • wenn dies nicht über die Körperschaftsteuer, sondern über eine andere Steuer geschieht,
    deren Bemessungsgrundlage diese Dividenden (oder einen Teil davon) umfasst?

Was hat der EuGH entschieden?

1️⃣ Das EU-Besteuerungsverbot gilt steuerartenübergreifend

Der EuGH stellte klar:

👉 Die Mutter-Tochter-Richtlinie bezieht sich nicht auf eine bestimmte Steuerart.

Entscheidend ist nicht, wie die Steuer heißt,
sondern ob sie auf Dividenden zugreift.

➡️ Jede Steuer, deren Bemessungsgrundlage Dividenden (auch nur teilweise) umfasst, fällt unter das Befreiungssystem.

2️⃣ Ziel der Richtlinie: Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung

Die Richtlinie soll verhindern, dass Gewinne:

  • zunächst bei der Tochtergesellschaft
  • und später nochmals bei der Muttergesellschaft

wirtschaftlich doppelt besteuert werden.

👉 Deshalb erfasst das Befreiungssystem jede Steuer, die solche Gewinne nochmals belastet – egal ob national, regional oder speziell für bestimmte Unternehmen.

3️⃣ Die italienische IRAP verstößt gegen EU-Recht

Die speziell für Finanzintermediäre geltende IRAP-Regelung führte dazu, dass:

  • 50 % der Dividenden in die Steuerbemessung einflossen,
  • unabhängig davon, ob die Dividenden aus dem In- oder Ausland stammten.

Damit wurden Dividenden aus EU-Tochtergesellschaften über die zulässige 5-%-Grenze hinaus besteuert.

👉 Das ist mit dem Befreiungssystem der Richtlinie nicht vereinbar.

4️⃣ Unerheblich: keine Körperschaftsteuer

Der EuGH betonte ausdrücklich:

👉 Es spielt keine Rolle, dass die IRAP keine Körperschaftsteuer ist.

Entscheidend ist allein,
dass ihre Bemessungsgrundlage Dividenden (teilweise) umfasst.

Kernaussage in einem Satz

Hat ein Mitgliedstaat das Befreiungssystem gewählt, darf er Dividenden aus EU-Tochtergesellschaften insgesamt nur bis zu 5 % besteuern – jede weitergehende Besteuerung, auch über andere Steuerarten wie die IRAP, verstößt gegen Unionsrecht.

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